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Die Beklagten haften dem Grunde nach zu 100% für einen Verkehrsunfall an einer Kreuzung mit ausgefallener Lichtzeichenanlage, wenn für den Beklagten ein Stopp-Schild galt. Die Haftung ergibt sich aus der Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG, wobei nur unstreitige und tatsächlich bewiesene Umstände heranzuziehen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |