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Wird im Rahmen eines Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Nichtgewährung des letzten Wortes gerügt, so bedarf es zu einer ordnungsgemäßen Rügebegründung - anders als bei der Ergebung einer Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 258 StPO im Falle einer zulässigen Rechtsbeschwerde - auch Ausführungen dazu, was der Betroffene im Falle der Gewährung des letzten Wortes vorgetragen hätte. (Leitsätze des Gerichts) |