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Die Betreiberin eines Werksgeländes, auf dem Kunden Waren abholen und hierfür mit Fahrzeugen rangieren müssen, haftet für einen Unfall mit einem Gabelstapler, wenn sie keine ausreichenden Schutzvorkehrungen trifft und der Gabelstaplerfahrer grob fahrlässig mit eingeschränkter Sicht fährt. Der Anscheinsbeweis des § 9 Abs. 5 StVO greift bei einer Kollision des rückwärtsfahrenden Kundenfahrzeugs mit einem Gabelstapler, dessen Sicht in Fahrtrichtung völlig aufgehoben ist, nicht zu Lasten des Kunden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |