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Zu den Kosten der Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, die jedoch nur soweit erstattungsfähig sind, als ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch sie für zweckmäßig und notwendig halten darf. Ein gegenüber dem normalen Tarif für Selbstzahler erhöhter "Unfallersatztarif" kann erforderlich sein, wenn die Mehrkosten auf unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters beruhen. Das Gericht schließt sich hinsichtlich der konkreten Berechnung der ersatzfähigen Kosten der bisherigen Berechnungsweise im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln an. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |