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Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 stellt keine geeignete Schätzungsgrundlage für die Ermittlung von Mietwagenkosten dar, da die darin enthaltenen Preissteigerungen gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 nicht nachvollziehbar sind. Als geeignete Schätzungsgrundlage kann der Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 herangezogen werden, ohne dass ein pauschaler Zuschlag wegen Zeitablaufs erforderlich ist. Ein 20%iger Aufschlag auf den Normaltarif ist nur bei Nichtzugänglichkeit eines Normaltarifs gerechtfertigt, wobei die Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt und eine Nichtzugänglichkeit nicht mehr angenommen werden kann, wenn zwischen Unfall und Anmietung ein Zeitraum verstrichen ist, innerhalb dessen sich der Geschädigte nach anderen Tarifen hätte erkundigen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |