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Der Tatrichter darf den Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet zur Feststellung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten (§ 287 ZPO) zugrunde legen, solange nicht konkrete Mängel der Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Allgemeine Einwendungen gegen die Methodik des Schwacke-Mietpreisspiegels oder die Vorlage anderer Gutachten rechtfertigen keine Abweichung von dessen Anwendung. Ein pauschaler Zuschlag von 20 % für unfallbedingte zusätzliche Leistungen ist nicht zuzubilligen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |