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Die Kammer hat die tatsächlich in Rechnung gestellten Mietwagenkosten mit den Mietwagenkosten, die nach dem Normaltarif ausweislich des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 durchschnittlich in Rechnung gestellt werden, verglichen und keinen überhöhten Unfallersatztarif festgestellt. Die Kammer sieht keinen Grund, in Abweichung ihrer bisherigen Rechtsprechung als Vergleichsgrundlage den Schwacke-Automietpreisspiegel nicht mehr anzuwenden. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, wenn das Schreiben des Versicherers keine konkreten Angaben zu kostengünstigeren Alternativen enthält und die Preise im üblichen Rahmen liegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |