Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 22.01.2009: Kaskoversicherung: Grobe Fahrlässigkeit bei Diebstahl des Fahrzeugschlüssels aus Jacke im Restaurant.




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 22.01.2009 - 11 O 373/08) hat entschieden:

   Die Kaskoversicherung ist gemäß § 61 VVG (alte Fassung) leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Fahrzeugdiebstahl grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. Dies ist der Fall, wenn der Fahrzeugschlüssel eines wertvollen PKW über Stunden in der Innentasche einer Jacke, die über einer Stuhllehne im Restaurant hängt, unbeaufsichtigt gelassen wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diebstahl des Fahrzeugs und Haftung bei Schwarzfahrt
und
Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Kasko-Entschädigung für den von ihm behaupteten Diebstahl seines PKW Porsche Carrera am 21./22.12.2006 in Düsseldorf gemäß §§ 1 Abs. 1, 49 VVG, alte Fassung, i. V. m. §§ 12, 13 AKB zu.

Ob der Kläger einen bedingungsgemäß versicherten Diebstahl seines Fahrzeugs nachgewiesen hat bzw. nachweisen kann, mag dahinstehen.

Denn zur Überzeugung des Gerichts ist die Beklagte - auch im Falle eines nachgewiesenen Diebstahls - jedenfalls gemäß § 61 VVG, alte Fassung, leistungsfrei, weil der Kläger nach seinem eigenen Sachvortrag den in Rede stehenden Fahrzeugdiebstahl grob fahrlässig herbeigeführt hat, wobei die Kammer davon ausgeht, dass sich die Beklagte diesen Sachvortrag des Klägers hilfsweise zu eigen macht, weil er ihr, der Beklagten, günstig ist:

Groß fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste, wobei das Fehlverhalten sowohl objektiv als auch subjektiv unentschuldbar sein muss.

In diesem Sinne hat der Kläger grob fahrlässig gehandelt.

Wie der Kläger - in erster Linie - selber vorträgt, hat er seine Jacke mit dem Fahrzeugschlüssel in der Innentasche derselben über der Rückenlehne des Stuhls gehängt, auf dem er, der Kläger, in dem Restaurant saß. Hierdurch hatte er den Zugriff zu seinem Fahrzeugschlüssel objektiv und subjektiv in leichtfertiger Weise ermöglicht, zumal sich der Kläger über Stunden in diesem Lokal aufhielt und offenbar die Jacke auch über längere Zeit ausgezogen hatte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, seine Jacke habe sich so im Blickfeld seiner Begleiter befunden, dass diese es bemerkt hätten, wenn sich jemand an der Jacke zu schaffen gemacht hätte, so trifft dies gerade nicht zu, denn die Begleiter des Klägers haben gerade nicht bemerkt, wie der Schlüssel aus der Jacke entwendet wurde, mit dem - nach dem Vortrag des Klägers - das Fahrzeug dann vor der Gaststätte entwendet wurde. Soweit der Kläger - in zweiter Linie (Bl. 116 unten GA) - vorträgt, es sei auch denkbar, dass der Schlüssel "bereits zeitlich früher" entwendet worden sei, während man noch an der Bar wartete und einen Tisch zugewiesen bekommen hat, so ist unerfindlich, wie der Fahrzeugschlüssel während dieser Zeit entwendet worden sein soll - zumal aus der Innentasche der Jacke - , denn wie der Kläger selber vorträgt, hatte er seine Jacke erst nach einiger Zeit des Aufenthalts in dem Lokal ausgezogen, weil es ihm zu warm war und über die Rückenlehne seines Stuhls gehängt. Mithin hatte der Kläger die Jacke zu Beginn des Aufenthalts in dem Lokal, als man noch an der Bar saß, offensichtlich noch an hatte.

Wenn der Kläger also über einen längeren Zeitraum seine Jacke mit dem Schlüssel in der Innentasche über seine Stuhllehne hängt, kann nicht von einer wirksamen Beaufsichtigung der Jacke mit dem darin befindlichen Schlüssel die Rede sein. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Begleiter des Klägers irgendeine Veranlassung gehabt hätten, auf dessen Jacke zu achten, da sie ja noch nicht einmal wussten, dass sich der Fahrzeugschlüssel darin befand. Gerade auch der klägerische Vortrag, dass ein Unbekannter den Schlüssel aus der Innentasche der Jacke genommen hat, ohne die Jacke als solche mitzunehmen, spricht dafür, dass die Jacke trotz der Anwesenheit mehrerer Personen am Tisch des Klägers völlig unbeobachtet war, wie schon ausgeführt wurde. Der Dieb konnte auch nicht von vornherein wissen, dass sich der Schlüssel ausgerechnet in einer Innentasche der Jacke befand. Mithin muss der Dieb die Jacke des Klägers "durchsucht" haben, um den Schlüssel in der Innentasche zu finden, was wiederum stark darauf hin deutet, dass die Jacke eben nicht gehörig beaufsichtigt wurde.

Dieses zugrunde zulegende Verhalten des Klägers ist insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass es sich um einen Schlüssel für einen wertvollen Porsche Carrera Cabriolet handelte, nach Auffassung des Gerichts objektiv und subjektiv nicht entschuldbar und daher grob fahrlässig. Dem Kläger wäre es ein leichtes gewesen, den Fahrzeugschlüssel aus der Jackentasche zu nehmen und etwa in seiner Hosentasche zu verwahren oder eben - wie nicht - seine Jacke sorgfältig "im Auge zu behalten". Beides ist nicht geschehen, insbesondere auch letzteres nicht, wie schon ausgeführt wurde.

Dies mithin grob fahrlässige Verhalten des Klägers hat im Sinne des § 61 VVG, alte Fassung, den Diebstahl des Fahrzeugs nach dem Vortrag des Klägers auch herbeigeführt. Denn der Kläger macht geltend, dass das vor der Gaststätte abgestellte Fahrzeug mit dem Fahrzeugschlüssel entwendet wurde, der ihm, dem Kläger, während des Aufenthaltes in dem Lokal an diesem Abend aus der Jackentasche entwendet worden sei.

Nach alledem ist die Kammer der Überzeugung, dass der Kläger den - behaupteten - Diebstahl seines Porsche Carrera Cabriolet jedenfalls grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG, alte Fassung, herbeigeführt hat, so dass der Klage aus diesem Grund auf jeden Fall der Erfolg versagt bleibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 45.000,00 Euro

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2009/11_O_373_08urteil20090122.html - DE:LGD:2009:0122.11O373.08.00

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