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Die Kaskoversicherung ist gemäß § 61 VVG (alte Fassung) leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Fahrzeugdiebstahl grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. Dies ist der Fall, wenn der Fahrzeugschlüssel eines wertvollen PKW über Stunden in der Innentasche einer Jacke, die über einer Stuhllehne im Restaurant hängt, unbeaufsichtigt gelassen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |