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Dem Opfer einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zu, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, welche die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |