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Die Abtretungsvereinbarungen eines gewerblichen Mietwagenunternehmens zur Geltendmachung von Mietwagenkosten sind nicht wegen Verstoßes gegen §§ 2, 3 RDG, 134 BGB nichtig. Die Forderungseinziehung stellt keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung dar, wenn sie als bloße Nebenleistung zur Haupttätigkeit der Autovermietung erfolgt und das Unternehmen eine eigene Angelegenheit besorgt, weil die Abtretung auf die Mietwagenkosten beschränkt ist und die Geschädigten zunächst zur Zahlung aufgefordert werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |