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Ein Versicherer wird nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch Dritte leistungsfrei, wenn der Dritte nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers war. Eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, vor der Verwertung des Fahrzeugs keine Weisung des Versicherers einzuholen, führt nicht zur Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer die Vorsatzvermutung widerlegt und die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistung hatte. Der Versicherungsnehmer kann fiktive Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes verlangen, ohne Anrechnung eines Erlöses aus der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs, solange keine 'Zerstörung' im Sinne der AKB vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |