Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 19.01.2009: Zur Leistungspflicht der Vollkaskoversicherung bei Obliegenheitsverletzung und grober Fahrlässigkeit; fiktive Reparaturkosten.




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.01.2009 - 9 O 473/07) hat entschieden:

   Ein Versicherer wird nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch Dritte leistungsfrei, wenn der Dritte nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers war. Eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, vor der Verwertung des Fahrzeugs keine Weisung des Versicherers einzuholen, führt nicht zur Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer die Vorsatzvermutung widerlegt und die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistung hatte. Der Versicherungsnehmer kann fiktive Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes verlangen, ohne Anrechnung eines Erlöses aus der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs, solange keine 'Zerstörung' im Sinne der AKB vorliegt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Versicherung und Vorsatz


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2007 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 6.850,00 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrag zu, § 49 VVG a.F., §§ 12, 13 AKB. Der Versicherungsvertrag hinsichtlich des Fahrzeugs ist bei Veräußerung nach § 69 VVG a.F., § 6 AKB auf den Kläger als Erwerber übergegangen. Ein Versicherungsfall im Sinne von § 12 AKB ist eingetreten, der Mercedes ist verunfallt.

Die Beklagte ist nicht nach § 61 VVG wegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch eine mögliche Beteiligung an einem illegalen Autorennen freigeworden. Unabhängig davon, ob sie eine solche Behauptung tatsächlich erhebt oder nur darauf verweisen will, dass ihr durch eine frühzeitige Verwertung die Möglichkeit genommen ist, insofern Prüfungen anzustellen, hat sie jedenfalls nicht behauptet, dass der Fahrer Repräsentant des Klägers gewesen ist. Dies ist aber erforderlich, um ein grob fahrlässiges Verhalten dritter Personen dem Versicherungsnehmer überhaupt zuzurechnen (vgl. die Nachweise bei Prölss/Martin § 61 VVG Rn. 3).

Die Beklagte ist auch nicht nach § 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F. durch eine Obliegenheitsverletzung des Klägers von der Leistung freigeworden. Zwar hat der Kläger, der nach dem Übergang des Versicherungsvertrages Versicherungsnehmer war, § 69 Abs.1 VVG a.F., entgegen der Regelung nach § 7 Abs. 3 AKB unstreitig vor der Verwertung nicht die Weisung der Beklagten eingeholt. Er hat jedoch die nach § 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG bestehende Vorsatzvermutung widerlegt und die grob fahrlässige Verletzung dieser Obliegenheit hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistung der Versicherung gehabt.

Der Kläger hat den Nachweis geführt, dass die Verwertung des Fahrzeuges vor dem Einholen von Weisungen der Beklagten ohne Vorsatz geschah. Unbestritten hat er die AKBs gar nicht gekannt, da diese ihm vom Verkäufer nicht übergeben worden waren, und er wusste auch nicht, bei welcher Versicherung der Mercedes versichert war. Damit kann er gar nicht willentlich eine Obliegenheit gegenüber der Beklagten im Bewusstsein ihres Vorhandenseins verletzten (vgl. dazu Prölss/Martin § 6 VVG Rn.116). Es fehlt bereits an der Kenntnis der Obliegenheit, Weisungen von der Beklagten einzuholen. Ihm ging es lediglich darum, mit der sofortigen Weggabe Standgebühren zu sparen, nachdem die Bergefirma ihm mitgeteilt hatte, der Mercedes habe nach dem Unfall keinen Restwert.

Eine grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit, Weisungen einzuholen, hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistung der Versicherung gehabt, § 6 Abs. 3 VVG. Der Versicherungsnehmer soll dabei nur den von ihm verschuldeten Mehrschaden nicht ersetzt erhalten (vgl. BGH NJW 61, 268, 269). Dass ein solcher gegeben ist, kann nicht festgestellt werden.

Den negativen Entlastungsbeweis, den der Versicherungsnehmer hierbei führen muss, kann er praktisch nur in der Weise führen, dass er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten einer Benachteiligung des Versicherers widerlegt und dann abwartet, welche Behauptungen der Versicherer über Art und Ausmaß der Kausalität aufstellt, die der Versicherungsnehmer dann ebenfalls zu widerlegen hat (BGH NJW 61, 268, 269; Prölss/Martin § 6 VVG Rn. 105). Dies ist dem Kläger gelungen.

Die Feststellung des Versicherungsfalles ist durch die fehlende Einholung von Weisungen nicht beeinträchtigt worden, da der PKW dennoch für Untersuchungen zur Verfügung stand. Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass nur eine zeitnahe Besichtigung nicht aber eine spätere Besichtigung von Interesse gewesen sei. Zum einen waren dem Schreiben vom 15.06.2007 an die Beklagte die Kontaktdaten der Abschleppfirma bereits beigefügt, an die ausweislich des beigefügten Verwertungsvertrages der PKW übertragen war. Außerdem ist ihr später auf Nachfrage der Standort des PKW bekannt gegeben und eine rechtzeitige Besichtigung ermöglicht worden. Zum anderen ist es Zweck der Norm des § 7 Abs. 3 AKB dem Versicherer eine Untersuchung vor Beseitigung der Spuren zu ermöglichen (vgl. Prölss/Martin § 7 AKB Rn. 62). Dieser Zweck war demnach gewahrt. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss die Untersuchung nicht unmittelbar nach dem Unfall erfolgen, sondern vor einer Veränderung, insbesondere einer Reparatur des Fahrzeugs. Das folgt schon aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 S.1 AKB, wonach der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall innerhalb einer Woche anzeigen muss, so dass eine unmittelbar nach dem Unfall liegende Untersuchung nicht verlangt werden kann. Der Zweck der Untersuchung war in diesem Fall auch bei einer späteren Untersuchung gewahrt, denn der PKW war zumindest bis zum 13.07.2007 unverändert geblieben.

Auch die Feststellung, dass möglicherweise ein grob fahrlässiges Herbeiführens des Versicherungsfalls durch Rennens gegeben war, wird dadurch nicht erschwert. Ob sich eine solche Feststellung aus der Untersuchung des Autos oder nur von Zeugenaussagen ergeben kann, kann dahinstehen, da der PKW jedenfalls zu einer Untersuchung zur Verfügung stand.

Die sofortige Veräußerung hat auch keinen Einfluss auf den Umfang der Leistungen gehabt, die die Beklagte zu erbringen hat. Der Kläger hätte auch bei einer Veräußerung des Fahrzeugs von der Beklagten 6.850,00 € verlangen können. Denn er kann die fiktiven Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen, ohne dass ein Erlös aus einer Veräußerung von Resten des Fahrzeugs angerechnet wird (vgl. dazu insgesamt Prölss/ Martin § 13 AKB Rn. 16).

Der objektive Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall, der Wiederbeschaffungswert i.S.v. § 13 Nr. 1 AKB, betrug unstreitig 6.850,00 €. Nach § 13 Nr. 5 AKB ersetzt der Versicherer bei einer "Beschädigung" die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob eine Reparatur erfolgt (vgl. BGH NJW 1996, 256, zitiert nach juris dort Rn. 7), ist aber begrenzt auf den sich aus § 13 Nr. 1 - 3 AKB ergebenden Betrag. Da dabei der PKW allerdings weiterverwendet wird, kommt bei einer Reparatur eine Anrechung des Restwertes als verbleibende Rest- und Altteile nach § 13 Nr. 3 AKB nicht in Betracht und zwar auch, wenn bereits der beschädigte PKW veräußert wird (vgl. BGH NJW 1996, 256 zitiert nach juris dort Rn. 12). Es können insgesamt die fiktiven Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes angesetzt werden, da auf die "erforderlichen" Reparaturkosten abzustellen ist (vgl. OLG Koblenz VersR 1999, 1231 zitiert nach juris dort Rn. 9). Dies gilt auch, wenn Erlös und Reparaturkosten zusammen den Wiederbeschaffungswert übersteigen würden (BGH NJW 1996, 256 zitiert nach juris dort Rn. 15).

Der Kläger hätte ohnehin einen Betrag von 6.850,00 €, den Wiederbeschaffungswert, geltend machen können, ohne dass ein Veräußerungserlös angerechnet worden wäre. Denn die (fiktiven) Reparaturkosten betragen nach dem Vortrag des Klägers, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, mindestens 16.000,00 €.

Eine Anrechnung von Altteilen käme nur bei einer "Zerstörung" in Betracht (BGH NJW 1996, 256 zitiert nach juris Rn. 13), die hier nicht vorliegt. Zerstört ist ein PKW nur, wenn er nicht mehr reparaturfähig ist, was nicht der Fall ist. Eine wirtschaftliche Sicht - ein wirtschaftlicher Totalschaden - reicht dabei nicht aus (vgl. OLG Koblenz VersR 1999, 1231 zitiert nach juris dort Rn. 13; Prölss/Martin § 13 AKB Rn. 13).

Der Klage war demnach in vollem Umfang stattzugeben.

Die Zinsentscheidung ergeht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, § 280 Abs.1, 2, § 286 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2009/9_O_473_07urteil20090119.html - DE:LGD:2009:0119.9O473.07.00

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