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Ein Mietwagenunternehmen, das Schadensersatzansprüche wegen Mietwagenkosten aufgrund einer Sicherungsabtretung geltend macht, besorgt keine fremden Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG, wenn es die Geschädigten zunächst zur Zahlung auffordert und die Abtretung auf die Mietwagenkosten beschränkt ist. Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf, und ist gehalten, den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Zur Bestimmung des am Markt üblichen Normaltarifs ist es zulässig, auf das gewichtete Mittel des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |