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Die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall sind nur erstattungsfähig, soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch sie für zweckmäßig und notwendig halten darf. Ein gegenüber dem normalen Tarif für Selbstzahler erhöhter "Unfallersatztarif" kann erforderlich sein, wenn die Mehrkosten auf unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters beruhen. Die ersatzfähigen Kosten können gemäß § 287 ZPO auf Grundlage eines anerkannten Automietpreisspiegels (Schwacke-Liste) zuzüglich eines pauschalen Zuschlags von 20 % für betriebswirtschaftliche Mehrkosten der Unfallersatzwagenvermieter berechnet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |