|
Der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall hat grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aus § 251 Abs. 1 BGB; Anspruchsvoraussetzung ist neben einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit auch ein entsprechender Nutzungswille des Geschädigten, der auch dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug einem Dritten dauerhaft zur Nutzung überlassen wurde. Die Höhe des täglichen Nutzungsausfallschadens ändert sich nicht durch eine Überschreitung des üblichen Zeitraums, etwa im Falle finanziellen Unvermögens des Geschädigten. Auch bei älteren Fahrzeugen ist eine Bewertung nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch angemessen, wobei dem Alter durch eine Herabstufung um zwei Gruppen Rechnung getragen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |