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Bei der Rückabwicklung eines Neuwagenkaufvertrages, der mit der Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs verbunden war, hat der Käufer bei einem Sachmangel des Neufahrzeugs grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm ein durch die Inzahlungnahme gewährter versteckter Rabatt erhalten bleibt, da die Geschäftsgrundlage hierfür weggefallen ist. Ein Anspruch auf Auszahlung des versteckten Rabattes ergibt sich auch nicht aus § 346 Abs. 2 S. 2 BGB, da der „Anrechnungspreis“ keine im Vertrag bestimmte Gegenleistung darstellt, sondern lediglich eine Ersetzungsbefugnis des Käufers beinhaltet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |