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Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Anlegung einer Zufahrt von einem Grundstück zu einer Landesstraße außerhalb von Ortsdurchfahrten (§ 20 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW i.V.m. § 18 Abs. 1 StrWG NRW) besteht nicht, wenn die Entscheidung der Straßenbaubehörde im pflichtgemäßen Ermessen eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf dem fraglichen Streckenabschnitt befürchten lässt. Dies kann insbesondere bei einer Landesstraße mit überörtlicher Bedeutung, hoher Verkehrsbelastung, eingeschränkten Sichtfeldern durch Lärmschutzwände und der Unerwartbarkeit einer privaten Zufahrt für den fließenden Verkehr der Fall sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |