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Ein Geschädigter kann auch höhere, objektiv nicht erforderliche Mietwagenkosten dann verlangen, wenn er darlegt und beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Dies kann der Fall sein, wenn der Geschädigte sich anwaltlich beraten ließ, einen „Normaltarif“ verlangte und ihm dieser auch im Mietvertrag dokumentiert wurde, und zudem aufgrund fehlender Kreditkarte oder finanzieller Engpässe keine günstigeren Angebote nutzen konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |