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Landgericht Dortmund v. 03.12.2008: Mietwagenkosten: Erstattungsfähigkeit bei fehlender Kreditkarte und anwaltlicher Beratung




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 03.12.2008 - 21 S 9/08) hat entschieden:

   Ein Geschädigter kann auch höhere, objektiv nicht erforderliche Mietwagenkosten dann verlangen, wenn er darlegt und beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Dies kann der Fall sein, wenn der Geschädigte sich anwaltlich beraten ließ, einen „Normaltarif“ verlangte und ihm dieser auch im Mietvertrag dokumentiert wurde, und zudem aufgrund fehlender Kreditkarte oder finanzieller Engpässe keine günstigeren Angebote nutzen konnte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.401,89 € (in Worten: eintausendvierhunderteins 89/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von der Zahlungspflicht gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 181,54 € an vorgerichtlichen Kosten freizustellen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Berufung ist begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des bisher noch nicht gedeckten Betrages der Mietwagenrechnung zu.

Dabei geht die Kammer mit dem Amtsgericht davon aus, dass der von der Streithelferin in Rechnung gestellte Betrag über das hinaus geht, was normalerweise für einen Unfallgeschädigten im November 2006 in M erforderlich war, um für einen entsprechenden Zeitraum einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen.

Jedoch kann ein Geschädigter auch höhere, objektiv nicht erforderliche Mietwagenkosten dann verlangen, wenn er darlegt und beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH NZV 2009, 23 m. w. N.). Dies ergibt sich daraus, dass die Schadensbetrachtung grundsätzlich subjektbezogen sein muss und die konkrete Lage des Geschädigten zu berücksichtigen hat.

Grundsätzlich kommt es für die Frage, ob für den Geschädigten erkennbar war, dass der ihm abverlangte Mietpreis zu hoch ist, darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage gehalten gewesen wäre.

Im Falle des Klägers sind, obwohl er keine konkreten Alternativangebote eingeholt hat, besondere Bedingungen gegeben, aufgrund derer die Bewertung seiner Situation zu dem Ergebnis führt, dass ein wesentlich günstigerer Normaltarif ihm nicht zugänglich war.

Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung in für die Kammer glaubhafter Weise geschildert, dass er die kurze Zeitspanne vor der endgültigen Anmietung des Ersatzfahrzeuges dazu genutzt hatte, sich hinsichtlich der Regulierung der Unfallfolgen anwaltlich beraten zu lassen. Ihm war - grundsätzlich auch zutreffend - mitgeteilt worden, er müsse darauf achten, einen Normaltarif zu nehmen, ohne dass dem Kläger damit die inhaltlichen Kriterien dafür, was unter einem "Normaltarif" zu verstehen sei, klar waren.

Im anschließenden Gespräch der Anmietung hat der Kläger diese Empfehlung umgesetzt und nach seiner Schilderung ausdrücklich erklärt, er wünsche einen Normaltarif. Dass genau diesem Wunsch auch entsprochen werden sollte, ist in dem Mietvertrag mit eben diesem Stichwort dokumentiert worden (Anlage des Schriftsatzes vom 17.08.2007, Bl. 93 d. A.).

Auch die Preisliste, die bei der Streithelferin Verwendung findet, benennt die entsprechenden Preise als Normaltarife.

In dieser Situation hatte der Kläger damit das erreicht, was nach seinem damaligen Kenntnisstand unter Berücksichtigung der erfahrenen anwaltlichen Beratung erforderlich war, um die Kosten nicht unnötig hoch werden zu lassen. Vor diesem Hintergrund bestand auch für einen vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten keine Veranlassung mehr, unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots weitere Nachfragen nach einem günstigeren Tarif zu halten. Für den Kläger mussten sich bei dieser Sachlage nicht mehr Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs aufdrängen.

Sein Vertrauen darauf, das Mietfahrzeug zu angemessenen Bedingungen angeboten bekommen zu haben, verdient hier auch deshalb Schutz, weil der Kläger die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen bei dem anwaltlichen Beratungsgespräch vor dem Hintergrund eingeholt hatte, dass er kurzfristig auf eine Anmietung angewiesen war. Dabei kann dahin stehen, ob er tatsächlich noch am gleichen Tag oder am Folgetag zu seinem Standort in F wieder abfahren wollte. Jedenfalls bestand für den Kläger kaum die Möglichkeit und in dieser Situation auch nicht die Veranlassung, die für ihn sofort mögliche Anmietung noch hinauszuzögern, um andere Konditionen abzufragen.

Da der Kläger während der Folgewoche sich in F aufhalten musste und an dem folgenden Wochenende sowohl das in Aussicht genommene Ersatzfahrzeug besichtigen und prüfen, als auch die Finanzierung klären musste, kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er während der gesamten Mietzeit bei diesem Mietwagen geblieben ist, ohne sich zwischenzeitlich nach wirtschaftlicheren Möglichkeiten gesondert zu erkundigen.

Abgesehen davon, dass der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen aus seiner Sicht keine Veranlassung mehr hatte, günstigere Mietmöglichkeiten aktiv zu suchen, sind hier darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte gegeben, dass konkret für den Kläger auch Schwierigkeiten bestanden hätten, solche günstigeren Möglichkeiten zu nutzen. Er verfügte nicht über eine Kreditkarte und konnte auch nicht zusagen, den Mietpreis bei Rückgabe des Mietwagens selbst zu bezahlen. Der Kläger hat glaubhaft angegeben, dass er schon, um das Ersatzfahrzeug bei einem Preis von 1.200,00 € zu erwerben, bei seiner Bank eine Ausdehnung der Überziehungsmöglichkeit für sein Konto erwirken musste. Die vorgelegten Kontoauszüge belegen dies.

Da die für die vorgerichtliche Geltendmachung der Klageforderung angefallenen Anwaltskosten bisher vom Kläger noch nicht bezahlt sind, war auf seinen insoweit Hilfsantrag hin die Beklagte zu verurteilen, ihn davon freizustellen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 101 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2008/21_S_9_08urteil20081203.html - DE:LGDO:2008:1203.21S9.08.00

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