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Zur Tatbestandsverwirklichung des Betruges (§ 263 StGB) ist die Herbeiführung eines Vermögensschadens bei dem Getäuschten erforderlich. Eine Vermögensschädigung liegt nicht schon dann vor, wenn jemand infolge eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen hat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getroffen hätte, oder wenn die eingegangene Verpflichtung ohne den Irrtum nicht entstanden wäre. Es bedarf vielmehr tatrichterlicher Feststellungen, aus denen sich ein tatsächlicher Vermögensschaden ergibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |