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Die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG an den Unternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG erteilt wurde, ist grundsätzlich sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft. Bei der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Unternehmern im eigenwirtschaftlichen Linienverkehr nach § 13 PBefG ist das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen, führt aber nicht zu einem absoluten Vorrang des Altunternehmers, sondern nur bei gleichbewerteten Angeboten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |