Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer v. 27.11.2008: Zur Haftung des Kfz-Sachverständigen bei fehlerhafter Ermittlung des Restwertes eines Unfallfahrzeugs




Das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer (Urteil vom 27.11.2008 - 23 C 89/07) hat entschieden:

   Ermittlung des Restwertes eines Unfallfahrzeuges, Verkehrswert

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden


Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1500,00 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 1500,00 € aus § 280 BGB gegen den Beklagten zu.

Aus dem zwischen dem Beklagten und seinem Auftraggeber zustande gekommenen Werkvertragsverhältnis ergeben sich auch Schutzpflichten des Beklagten zugunsten der nicht unmittelbar am Vertrag beteiligten Klägerin. Insoweit folgt das Gericht der Auffassung, nach der zwischen einem Geschädigten und einem Schadensgutachter für Kfz-Unfälle geschlossene Vertrag über die Erstattung eines Schadensgutachtens zur Vorlage bei einem Versicherer des Schädigers Schutzwirkung auch zugrunde des Versicherers entfaltet (vgl. Palandt/Grüneberg, § 328 Rd.-Nr. 34; OLG Köln, Versicherungsrecht 2004, 1145).

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht auch zu der Überzeugung gelangt, dass eine Verletzung dieser Schutzpflicht durch den Beklagten vorliegt, welche wiederum zu einem Vermögensschaden bei der Klägerin geführt hat. Ein Gutachten ist mangelhaft, wenn es auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage erstellt wurde oder wenn in ihm falsche Schlussfolgerungen aus vorgegebenen oder vom Sachverständigen zu erarbeitenden zutreffenden Tatsachen gezogen werden.

Hinsichtlich des Restwertes muss er dabei zwar grundsätzlich nur Verkaufsmöglichkeiten einbeziehen, die auch vom Fahrzeugseigentümer zumutbar hätten erreicht werden können. Eine grundsätzliche Verpflichtung des Unfallgeschädigten, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufe im Internet in Anspruch zu nehmen, besteht dabei nicht (vgl. BGH NJW 05, 3134). Vorliegend ergibt sich die Schadensersatzpflicht des Beklagten daher auch nicht daraus, dass er bei der Bestimmung des Restwertes nicht Angebote von Online-Restwertbörsen zugrunde gelegt hat. Denn bei diesen handelt es sich um vorgenannte Sondermärkte.

Vorzuwerfen ist indes dem Beklagten, dass er den Restwert aufgrund einer schuldhaften Pflichtwidrigkeit bei der Ermittlung auf dem regionalen Markt zu niedrig angegeben hat. Insoweit beschränkt sich der Vortrag des Beklagten darauf, lediglich von der Firma L ein Angebot in Höhe von 500,00 € erhalten, die übrigen getätigten Anfragen bei drei weiteren Firmen kein höheres Angebot ergeben hätten. Bereits zuvor hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.09.2007 entsprechenden Vortrag des Beklagten zur Ermittlung des Restwertes mit Nichtwissen bestritten, ohne dass hierauf noch weiterer konkreter Vortrag seitens des Beklagten mit Beweisantritt erfolgt wäre. Insoweit war die vom Beklagten vorgenommene Restwertermittlung auch nicht überprüfbar.

Ferner hat der durch das Gericht bestellte Sachverständige H in seinem ausführlichen und für das Gericht nachvollziehbaren Gutachten erläutert, das selbst im Jahr 2008 unter Zugrundelegung der Daten des geschädigten Fahrzeuges und der Beschädigungen von örtlichen Gebrauchtwagen-Händlern Angebote von 2000,00 € abgegeben wurden. Hierbei handelt es sich um Angebote von Händlern der Region unter Ausschluss von Online-Restwertbörsen. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, erfolgte die weitere Abfrage im Internet lediglich dazu, um die Plausibilität der von den örtlichen Gebrauchtwagenhändlern abgegebenen Angebote zu überprüfen.

Weiterhin hat der Sachverständige ausgeführt, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Modell eines Micro-Vans um einen zum Schadenszeitpunkt und auch jetzigen Zeitpunkt Modell einer gesuchten Baureihe handelt, bei der von einer sehr guten Marktgängigkeit ausgegangen werden muss. Auch hat die von dem Sachverständigen vorgenommene Rentabilitätsprüfung ergeben, dass die in dem Gutachten ermittelten Schäden für einen Unfallwagenaufkäufer auch deshalb interessant sind, da die Instandsetzungskosten bei preiswerter Reparatur lediglich etwas mehr als 1/3 derjenigen einer fachgerechten Reparatur entsprechen. Weiterhin hat die Recherche des Sachverständigen bei den regionalen Händlern nicht ein Angebot ergeben, was dem vom Beklagten zugrunde gelegten Wert entspricht. Diese lagen nämlich zwischen 1800,00 € bis 2600,00 €.

Auch unter Berücksichtigung von Tagesdifferenzen, die nach Ausführungen des Sachverständigen mit 500,00 € zu veranschlagen ist, der Wagen für 2000,00 € hätte veräußert werden können. Das Gericht ist insoweit auch der Auffassung, dass der Beklagte bei sachgerechter Recherche die Diskrepanz des ihm unterbreiteten Angebotes und des tatsächlichen Wertes hätte auffallen müssen. Zwar besteht keine Verpflichtung, Angebote von Sondermärkten in das Gutachten aufzunehmen. Indes ist das Gericht der Auffassung das eine sorgfältige Überprüfung auch die Ausschöpfung solcher Informationenquellen wie des Internets auszuschöpfen ist. Als Sachverständiger für Unfall-Kfz-Gutachten sieht das Gericht eine Verpflichtung des Beklagten, den Markt sachgerecht - und hierzu gehört auch das Internet - zu beobachten. Insoweit hätte es dem Beklagten auffallen müssen, das angesichts des Schadenszustandes des Pkw das von ihm erhaltene Angebot bzw. Auskünfte erheblich zu gering waren.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitert auch nicht daran, dass die Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstellung des streitigen Gutachtens tatsächlich eines der vom Sachverständigen Graf eingeholten Angebote seitens der Gebrauchtwagenhändlern auch zum damaligen Zeitpunkt so abgegeben worden wären. Insoweit sind die Ausführungen des Sachverständigen nicht nur bloße Spekulation. Da Gebrauchtwagenhändlern noch heute Angebote um 2000,00 € abgeben und sich wie der Sachverständige ausgeführt hat, die Restwerte aufgrund der Änderungen der Zollbestimmungen seit dem Jahr 2006 verringert haben, sieht das Gericht eine ausreichende Schätzungsgrundlage gegeben.

Da die fehlerhafte Restwertermittlung auch ursächlich für den Verlust eines höheren Restwerterlöses des Geschädigten und damit für eine höhere Ersatzleistung der Klägerin geworden ist, begründet dies eine Schadensersatzpflicht.

Insoweit war dem Klageantrag zu entsprechen.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.500 EUR.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/ag_gelsenkirchen_buer/j2008/23_C_89_07urteil20081127.html - DE:AGGE2:2008:1127.23C89.07.00

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