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Die Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers für Schäden, die durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs entstehen, setzt einen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen Schadenseintritt und Gebrauch des Fahrzeugs voraus; das Fahrzeug muss im Zusammenhang mit der schadensstiftenden Handlung aktuell, unmittelbar, zeit- und ortsnah eingesetzt gewesen sein. Auch wenn das Fahrzeug körperlich selbst nicht an der Schadensverursachung beteiligt ist, sondern der Schaden allein von einer versicherten Person verursacht wird, die das Fahrzeug benutzt, ist auf die typische Tätigkeit und die vom Gesetz vorgeschriebenen Pflichten des Fahrers eines Kraftfahrzeugs abzustellen. Das Fehlverhalten eines Lkw-Fahrers, der nach dem Herunterfallen von Ladepapieren seinen Sattelzug auf dem Seitenstreifen abstellt und als Fußgänger auf der Fahrbahn bzw. dem Mittelstreifen Teile des Tascheninhalts aufsammelt und dadurch einen Unfall verursacht, ist dem Kfz-Haftpflichtrisiko zuzurechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |