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Die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Kraftfahreignung nicht nachkommt. Eine solche Gutachtenanforderung ist gemäß § 13 Nr. 2 b) FeV zwingend, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, wie hier bei Atemalkoholkonzentrationen von 0,37 mg/l und 0,29 mg/l. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |