Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 20.11.2008: Zur Rechtswidrigkeit einer Abschleppmaßnahme bei widersprüchlicher mobiler und stationärer Verkehrszeichenbeschilderung




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 20.11.2008 - 20 K 5343/07) hat entschieden:

   Steht einer wirksamen verkehrsrechtlichen Anordnung durch ein mobiles Haltverbotsschild entgegen, dass für den Verkehrsteilnehmer aufgrund einer nicht abgedeckten stationären Beschilderung nicht eindeutig zu erkennen ist, welche Verkehrsregelung maßgeblich sein soll (erlaubtes Parken vs. Haltverbot), so ist die Anordnung unwirksam. Die zuständige Behörde muss im Falle einer zeitlich befristeten Einführung oder Ausdehnung eines Haltverbotes die vorübergehende Außerkraftsetzung einer entgegenstehenden Dauerbeschilderung für den Verkehrsteilnehmer durch entsprechende Hinweise deutlich machen. Fehlt es an einem wirksamen Haltverbot, ist eine eingeleitete Abschleppmaßnahme rechtswidrig und der Gebührenbescheid aufzuheben.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.08.2007 in

der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 07.11.2007

wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt haben.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 07.11.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. Satz 1 VwGO.

Der Kläger ist nicht verpflichtet, für die vorgesehene Abschleppmaßnahme die Kosten für die Leerfahrt und die Verwaltungsgebühren zu entrichten.

Der Beklagte kann die entstandenen Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme nur verlangen, wenn die vorgesehene Maßnahme nach § 14 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW bzw. gemäß § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW rechtmäßig war.

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Voraussetzung für ein Eingreifen nach den vorgenannten Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zu welcher wiederum auch die Straßenverkehrsordnung (StVO) zählt.

Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht vor. Insbesondere ist der Tatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO nicht erfüllt. Der Kläger hat das Fahrzeug nicht in einem Bereich abgestellt, in dem das Halten und Parken wirksam durch Verkehrszeichen 283 nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO verboten war.

Das Haltverbotsschild Z 283 als Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG NRW) wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt bei Verkehrszeichen durch Aufstellen (§ 39 Abs. 1 und 1 a, § 45 Abs. 4 StVO).

vgl. BVerwG; Urteil vom 11.12.1996, - 11 C 15/95 -, BVerwGE 102, 316 ff;

Sie setzt voraus, dass das Zeichen von demjenigen, der mit seinem Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne Weiteres wahrgenommen werden kann. Unerheblich ist dabei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ob der Betroffene das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat,

Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Anbringung oder Aufbringung in der Weise erfolgen muss, dass der im Sinne des § 1 StVO sorgfältig handelnde Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann,

Ist diesen Maßgaben genügt, äußert das Zeichen die ihm eigentümliche Rechtswirkung.

Hier steht einer wirksamen verkehrsrechtlichen Anordnung durch das mobile Haltverbotsschild jedoch entgegen, dass unter Anwendung des Sorgfaltsmaßstabes aus § 1 StVO für den Verkehrsteilnehmer aufgrund der nicht abgedeckten stationären Beschilderung nicht eindeutig zu erkennen war, welche Verkehrsregelung tatsächlich maßgeblich sein sollte: einerseits war durch die stationäre Beschilderung das Parken ausdrücklich erlaubt, andererseits war es durch das unmittelbar daneben stehende mobile Haltverbotsschild untersagt.

Für den Fall einer zeitlich befristeten Außerkraftsetzung einer Dauerbeschilderung durch eine mobile Beschilderung hat das OVG NRW im Beschluss vom 07.12.2005 - 5 A 5109/94 - (veröffentlicht unter www.nrwe.de.) Folgendes ausgeführt:

Danach folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, dass straßenverkehrsrechtliche Gebote und Verbote so angebracht sein müssen, dass der sorgfältig handelnde, dem Gebot des § 1 StVO folgende Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann. Hieraus ergibt sich unmittelbar, dass die zuständige Behörde im Falle einer zeitlich befristeten Einführung oder Ausdehnung eines Haltverbotes die vorübergehende Außerkraftsetzung einer entgegen stehenden Dauerbeschilderung für den Verkehrsteilnehmer durch entsprechende Hinweise deutlich machen muss, so dass dieser über die jeweils geltende Rechtslage nicht im Ungewissen bleibt. Solche Hinweise sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil eine mobile Beschilderung ohne weiteres Geltungsvorrang vor einer Dauerbeschilderung hätte. Einen dahin gehenden Rechtssatz gibt es nicht." Dem folgt die Kammer. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Parken im maßgeblichen Bereich durch eine wirksame verkehrsrechtliche Anordnung untersagt war. Ferner kommt es nicht darauf an, dass die Parktaschen vor Kopf mit einem rot-weißen Signalband markiert waren. Ein solches Band enthält keine verkehrsrechtliche Anordnung; die insoweit in Betracht kommende Regelung des § 41 Abs. 4 StVO (auffällige Markierungen) ist nicht einschlägig. Nach Auffassung des Gerichts ist ein rot-weißes Signalband auch nicht geeignet, im Falle widersprechender mobiler und stationärer Beschilderung dem mobilen Schild einen Wirkungsvorrang vor dem stationären Schild einräumen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass ausweislich der Lichtbilder im Verwaltungsvorgang mit dem Flatterband nicht die Zufahrt zu den Parktaschen beschränkt wurde. Vielmehr war das Band vor Kopf der Parktasche angebracht und trennte diese vom Gehweg.

Mangels wirksamer Anordnung eines Haltverbots kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger die Verbotsschilder, insbesondere die darauf aufgebrachten Richtungspfeile, zutreffend wahrgenommen hat oder nicht.

Fehlt es somit an einem Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung liegt auch kein zur Einleitung eines Abschleppvorgangs berechtigender Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor.

War demnach die eingeleitete Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig und rechtswidrig, ist auch der Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 07.11.2007 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er ist nicht verpflichtet, eine Verwaltungsgebühr für eine rechtswidrige Abschleppmaßnahme zu entrichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2008/20_K_5343_07urteil20081120.html - DE:VGK:2008:1120.20K5343.07.00

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