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Steht einer wirksamen verkehrsrechtlichen Anordnung durch ein mobiles Haltverbotsschild entgegen, dass für den Verkehrsteilnehmer aufgrund einer nicht abgedeckten stationären Beschilderung nicht eindeutig zu erkennen ist, welche Verkehrsregelung maßgeblich sein soll (erlaubtes Parken vs. Haltverbot), so ist die Anordnung unwirksam. Die zuständige Behörde muss im Falle einer zeitlich befristeten Einführung oder Ausdehnung eines Haltverbotes die vorübergehende Außerkraftsetzung einer entgegenstehenden Dauerbeschilderung für den Verkehrsteilnehmer durch entsprechende Hinweise deutlich machen. Fehlt es an einem wirksamen Haltverbot, ist eine eingeleitete Abschleppmaßnahme rechtswidrig und der Gebührenbescheid aufzuheben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |