|
Erfolgt eine Verurteilung des Betroffenen aufgrund unentschuldigten Nichterscheinens in der Hauptverhandlung nach § 74 Abs. 2 OWiG, ist auf die allgemeine Sachrüge lediglich zu prüfen, ob Prozess- oder Verfahrenshindernisse vorliegen. Die Entbindung des Betroffenen von der Anwesenheitspflicht gem. § 73 Abs. 2 OWiG ist davon abhängig, dass er einen entsprechenden Antrag gestellt hat, wobei der Verteidiger zur Stellung des wirksamen Entpflichtungsantrags einer über die Verteidigervollmacht hinausgehenden Vertretungsvollmacht bedarf. Wird der Entpflichtungsantrag von dem Verteidiger ohne ausreichende Vertretungsvollmacht gestellt, kann die Durchführung der Hauptverhandlung ohne den Betroffenen den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |