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Die Kaskoversicherung wird von ihrer Leistungsverpflichtung frei, wenn der Versicherungsnehmer die ihn treffenden Aufklärungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und dieser Verstoß generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige gestellte Fragen nach Vorschäden objektiv falsch beantwortet. Steht der Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung objektiv fest, wird in der Kaskoversicherung nach § 6 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. vermutet, dass die Falschangabe vorsätzlich erfolgt ist, wobei der Versicherungsnehmer diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |