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Es ist grundsätzlich Sache des Fahrzeughalters, gegenüber der ermittelnden Behörde Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter nicht nur, den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer zu benennen, sondern auch, zumindest den möglichen Täterkreis einzugrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreise der Nutzungsberechtigten zu fördern. Die Mitwirkungspflicht ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Fahrzeughalter sich nicht mehr genau an die Person erinnert, sondern nur noch den Kreis der möglichen Fahrer bezeichnen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |