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Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b FeV). Räumen die Ergebnisse des Gutachtens die Zweifel an der Kraftfahreignung nicht aus, insbesondere weil die Angaben des Betroffenen zu seinen Trinkgewohnheiten widersprüchlich sind und keine diagnostische Einordnung ermöglichen, ist die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen festzustellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |