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Bestehen Zweifel an der Eignung eines Messfotos als Grundlage für die Identifizierung des Fahrers, muss der Tatrichter im Urteil nähere Angaben zur Feststellung der Identität machen und darlegen, warum er trotz der schlechten Qualität des Lichtbildes den Betroffenen als Fahrer identifizieren konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |