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Die Anordnung der Zapfsäulen an einer Tankstelle verletzt nicht die vertragliche Sorgfaltspflicht des Tankstellenbetreibers gegenüber dem Kunden, wenn die Zapfsäulen und Zapfpistolen durch große Schilder und Aufkleber eindeutig den jeweiligen Kraftstoff kennzeichnen. Auch ein Verstoß gegen das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) liegt bei ausreichenden Schutzmaßnahmen zur Vermeidung vorhersehbarer Fehlbedienung nicht vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |