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Der Transport von MRSA-infizierten Patienten, insbesondere in oder aus Krankenhäusern, ist Unternehmen vorbehalten, die nach dem Rettungsgesetz konzessioniert sind. Nur diese unterliegen den notwendigen Auflagen zum Infektionsschutz, wie fachgerechter Desinfektion und geschultem Personal. Unternehmen, die nach § 49 PBefG genehmigt sind, dürfen solche Transporte nicht durchführen, da ihre freiwilligen Schutzmaßnahmen nicht kontrolliert werden und nicht Gegenstand ihrer Genehmigung sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |