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Die ersatzfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall berechnen sich regelmäßig nach dem ortsüblichen Normaltarif am Ort der Anmietung und Übernahme des Fahrzeugs zuzüglich eines Aufschlags von 15 % (§ 287 ZPO); dabei kann der ortsübliche Normaltarif nach dem aktuellen Schwacke-Mietpreisspiegel ermittelt werden (vgl. auch BGH, NJW 2008, 1518 ff). (Leitsätze des Gerichts) |