Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 04.11.2008: Zur Erlaubnis übermäßiger Straßenbenutzung für Weihnachtsmarktstände und die drittschützende Wirkung von Anliegerrechten




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 04.11.2008 - 14 K 3846/07) hat entschieden:

   Weder § 18 StrWG NRW noch § 29 StVO begründen aus sich heraus außerhalb des Verhältnisses Genehmigungsbehörde – Erlaubnisnehmer beachtliche eigenständige subjektive verfahrensrechtliche Rechtspositionen Dritter. Von einer Sondernutzung gegebenenfalls nachteilig betroffene Dritte haben vielmehr nur insoweit einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Belange, als diese in drittschützenden Normen als subjektive Rechte ausgestaltet und als straßenbezogene Gesichtspunkte in die Entscheidung der Straßenbaubehörde einzustellen sind. Der Kernbereich des einfach-gesetzlich geschützten Anliegergebrauchs geht grundsätzlich nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert, und wird durch die Aufstellung von Verkaufsständen vor Geschäftslokalen nicht verletzt, wenn der Kontakt nach außen weiterhin gewährleistet ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der

außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des

beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der

Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im übrigen zulässig.

Die erstmals in der mündlichen Verhandlung zur gerichtlichen Entscheidung gestellte teilweise Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Erlaubnis zur übermäßigen Straßenbenutzung vom 26. August 2008 beinhaltet keine teilweise Klagerücknahme, sondern eine im Anschluss an den Bescheiderlass gebotene bloße Präzisierung des Klagebegehrens. Sollte der modifizierte Klageantrag eine Klageänderung bewirken, stellte sich diese als zulässig, weil sachdienlich dar. Auch haben die Vertreter des Beklagten und des Beigeladenen keine dahingehenden Einwände erhoben (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).

Diese Erlaubnis regelt in Verbindung mit dem darin in Bezug genommenen Lageplan verbindlich jedenfalls den konkreten Aufstellort der Aktions- und Verkaufsbuden anlässlich des Weihnachtsmarkts in H. - C. in der Zeit vom 24. November bis 23. Dezember 2008, darunter auch von zwei Verkaufsbuden unmittelbar vor den Ladenlokalen in dem Gebäude I.---straße 21. Deren konkret bevorstehende Errichtung stellt sich folglich als Vollzug dieses Verwaltungsakts dar.

Da der Kläger erklärt hat, dass er (allein) das mit der vorstehenden Klage zu verhindern sucht, könnte er dieses Rechtsschutzziel mit einer Teilanfechtung der Erlaubnis erreichen und nicht etwa mittels einer Leistungsklage.

Vgl. zu den Abgrenzungskriterien im einzelnen: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 14 L 3045/03 -, NWVBl 2004, 282 und www.nrwe.de.

Dafür ist ihm eine Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO nicht abzusprechen, weil eine Verletzung seiner geschützten Anlieger - bzw. Eigentumsrechte gemäß Art. 14 Abs. 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.

Die Anfechtungsklage ist auch fristgemäß erhoben worden. Da die Erlaubnis dem Kläger gegenüber nicht förmlich bekannt geben worden ist, ist eine Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung statthaft.

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO 15. Auflage, § 58, RdNr. 17 m.w.Nw.

Diese Frist ist hier gewahrt.

Die Klage ist indessen nicht begründet. Die Erlaubnis zur übermäßigen Straßenbenutzung vom 26. August 2008 verletzt den Kläger im angefochtenen Umfang jedenfalls nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die hiernach erlaubte Aufstellung der beiden Verkaufshütten im öffentlichen Straßenraum vor dem Gebäude I.---straße 21 in H. -C. anlässlich des dortigen Weihnachtsmarktes 2008 ist § 29 Abs. 2 StVO. Danach bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis. Ist nach dieser Vorschrift eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßennutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es nach § 21 Satz 1 StrWG NRW keiner Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW (straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis).

In bezug auf diese Rechtsgrundlagen hat die erkennende Kammer bereits in dem die Verkaufsbuden während des Weihnachtsmarkts 2007 betreffenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dargelegt, dass möglicherweise vorliegende objektive Rechtsmängel dem Kläger/Antragsteller keine für ihn vorteilhafte Rechtsposition vermitteln. Vielmehr könne der Antrag (auf Untersagung der Aufstellung) nur dann erfolgreich sein, wenn der Kläger/Antragsteller sich auf subjektive Rechte berufen könne, die er der streitigen Straßennutzung entgegenhalten könne. Solche seien weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar (Beschluss vom 28. November 2007 - 14 L 1233/07 -).

Nichts anderes gilt für das vorliegende Klageverfahren.

Das gilt um so mehr, als der Beklagte neben der (beabsichtigten) Festsetzung als Jahrmarkt gemäß § 68 Abs. 2 GewO für den Weihnachtsmarkt 2008 mit dem Beigeladenen - anders als in den zurückliegenden Jahren - keine öffentlich-rechtliche „Vereinbarung" zur Überlassung öffentlicher Verkehrsflächen abgeschlossen hat, sondern diese auf der Grundlage des § 29 Abs. 2 StVO durch Bescheid erfolgt ist und damit die im vorgenannten Beschluss anklingende Bedenken an der Vollziehbarkeit einer solchen „Vereinbarungs-" Konstruktion gegenstandslos sind.

Vgl. Nebeneinander von gewerberechtlicher Marktfestsetzung nach § 68 Abs. 2 GewO und straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnis Schönleitner in Landmann/Rohmer, GewO, Kommentar, Stand: Mai 2008, § 69, RdNrn. 15, 19, 21, 33 u. 34 einerseits und Grote in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 24, BdNr. 102 andererseits.

Im einzelnen hat die Kammer im vorzitierten Beschluss folgendes ausgeführt:

„Zunächst besteht kein - eigener - Anspruch auf Einhaltung formaler Rechtmäßigkeitserfordernisse.

Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass weder die Vorschrift des § 18 StrWG NRW,

noch § 29 StVO,

aus sich heraus außerhalb des Verhältnisses Genehmigungsbehörde - Erlaubnisnehmer beachtliche eigenständige subjektive verfahrensrechtliche Rechtspositionen Dritter begründen.

Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, in materiellen subjektiven Rechten verletzt zu sein.

Sowohl § 18 StrWG NRW als auch § 29 StVO räumen der Genehmigungsbehörde (hier in beiden Fällen der Antragsgegner) einen Ermessensspielraum hinsichtlich einer - gegebenenfalls unter Auflagen und Bedingungen - zu erteilenden Erlaubnis zur Nutzung öffentlichen Straßenraums ein. Im Rahmen dieses Erlaubnisverfahrens, durch das insbesondere sichergestellt werden soll, dass die für die Ordnung der Benutzung der Straße zuständigen Behörden von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten und bei Kollision von Rechtsgütern verschiedener Rechtsträger einen Interessenausgleich schaffen können,

hat die Behörde die gegenläufigen Rechte und Interessen nach Maßgabe der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Gewichts abzuwägen und in ihre Entscheidung einzustellen.

Aus dieser - objektiven - Abwägungspflicht folgt für außerhalb des Verhältnisses Straßenbaubehörde - Sondernutzer stehende Dritte, insbesondere Straßenanlieger, allerdings kein sich schon aus § 18 StrWG NRW ergebender allgemeiner Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Von einer Sondernutzung gegebenenfalls nachteilig betroffene Dritte haben vielmehr nur insoweit einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Belange, als diese in drittschützenden Normen als subjektive Rechte ausgestaltet und als straßenbezogene Gesichtspunkte in die Entscheidung der Straßenbaubehörde einzustellen sind.

Dies gilt in gleicher Weise für eine Erlaubnis nach § 29 StVO, denn die hierfür zuständige Straßenverkehrsbehörde hat im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung über die Berücksichtigung straßenverkehrlicher Belange und Auswirkungen hinaus,

gemäß § 21 Satz 2 StrWG NRW vor ihrer Entscheidung die für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören, wobei sie gemäß § 21 Satz 3 StrWG NRW zwingend - ohne dass ihr insoweit ein eigenes Ermessen eingeräumt wäre - die von der für die Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde ggf. geforderten Bedingungen und Auflagen ohne Abänderung in den straßenverkehrsrechtlichen Bescheid zu übernehmen hat.

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in seiner vom Antragsteller selbst zitierten Urteil vom 30. Juli 2007 - 11 B 113/07 - demzufolge nochmals zusammenfassend hervorgehoben, dass sich geschützte Rechtspositionen Dritter nur aus anderen Normen ergeben können. Der Antragsteller hat indessen nicht glaubhaft gemacht, dass durch die streitige Straßennutzung solche - Drittschutz vermittelnde - Normen verletzt werden.

Er wird durch die Aufstellung der Verkaufsstände vor seinen Geschäftslokalen - der von ihm selbst geführten Apotheke und des im gleichen Haus gelegenen, von ihm vermieteten Bekleidungsgeschäfts P. - weder in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG noch in seinem Anliegerrecht aus § 14 a StrWG NRW tatsächlich verletzt.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Kernbereich des einfach- gesetzlich geschützten,

Anliegergebrauchs grundsätzlich nur soweit geht, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert.

Gewährleistet ist danach insbesondere auch der sog. „Kontakt nach außen". Dieser umfasst über die Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz und Zutritt von Licht und Luft hinaus, namentlich bei gewerblicher Nutzung des Grundstücks, das Recht, von diesem aus nach außen insbesondere mit der Laufkundschaft werbend in Kontakt treten zu können. Nicht geschützt sind insoweit bloße Lagevorteile und Gewinnchancen, soweit der Anlieger durch eine Veränderung der Straße nicht auf Dauer von der Straße abgeschnitten oder der Zugang erheblich erschwert ist.

Vgl. hierzu z.B. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 1989, Rdnr. 9 zu § 14 a; Marschall/Schroeter/ Kastner, Bundesfernstraßengesetz (FStrG), Kommentar, 5. Aufl. 1997, Rdnr. 26 zu § 7; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. Kap. 25, RdNr. 3 ff; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 23 A 148/95 -.

Ausweislich des aktenkundigen und aussagekräftigen Fotomaterials (Bl. 70 bis 75 BA) wird der Anliegergebrauch vorliegend sowohl unter dem Aspekt der Zugänglichkeit des Grundstücks als auch hinsichtlich des Kontakts nach außen lediglich in einem rechtlich unbeachtlichen Umfange eingeschränkt.

Die vor beiden Geschäftsräumen errichteten Verkaufsstände erschweren zwar aus einzelnen Blickrichtungen einen direkten Sichtkontakt zwischen Passantenstrom und Schaufenstern. Da jedoch jeweils der gerade bei der Apotheke des Antragstellers großzügig gestaltete Geschäftseingang und insbesondere auch jeweils ein Schaufenster - bei dem Geschäftslokal P. zudem in Gestalt einer auffälligen Eckkonstruktion - unverstellt sind, ist die Einsehbarkeit in einem nicht unbeträchtlichen Umfange und ein genügender Freiraum für Passanten zur Betrachtung der Schaufenster sowie für werbewirksame Maßnahmen gewährleistet.

Insbesondere trifft nach Aktenlage die Behauptung des Antragstellers nicht zu, die Schaufenster seien „komplett" zugestellt und „praktisch nicht mehr einsehbar". Die in dem von ihm vorgelegten Zeitungsbericht veröffentlichen Fotos geben den Eindruck der Örtlichkeit insoweit nur unvollkommen wieder. Keinesfalls ist der Blickkontakt für die Passanten der I.- --straße und die Erreichbarkeit der Geschäftslokale durch die vorhandenen Verkaufsstände gänzlich beseitigt.

Diese Bewertung wird durch den unwidersprochen gebliebenen Tatsachenvortrag des Antragsgegners erhärtet. Danach beträgt die Gebäudefront der Immobilie I.---straße 21 in H. -C. 25 Meter und die Breite der beiden Verkaufsstände insgesamt sieben Meter (vier Meter vor dem Geschäftslokal P. und drei Meter vor der Apotheke). Es verbleibt mithin eine nicht zugestellte Breite von 18 Metern. Hiernach ist offensichtlich, dass auch Werbe- und (erst Recht) Zugangsmöglichkeiten der Geschäfte nicht rechtlich bedeutsam beeinträchtigt werden.

Dass der Blick aus den (jeweils betroffenen) Schaufenstern der Geschäftslokale heraus beeinträchtigt ist, ist nicht zu verkennen. Diese Beeinträchtigungen gehen indessen über bloße, ohnehin vorübergehende, Unannehmlichkeiten nicht hinaus und sind vom Antragsteller ebenfalls hinzunehmen.

Die - in der Tat - sehr geringen Abstände der Verkaufsbuden zu der Hausfront von ca. 30 cm (so der Antragsteller) bzw. 50 cm (so nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs, vgl. Bl. 88) begründen auch unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes keine Gefahrenmomente von solchem Gewicht, dass sie den Erlass der einstweiligen Anordnung gebieten würden.

Diese gerichtliche Bewertung beruht auf den aktenkundigen sachkundigen Stellungnahmen der Feuerwehr des Antragsgegners. Ausweislich der im Anschluss an die Abnahme des Weihnachtsmarktes und in Reaktion auf das Antragsvorbringen erstellten schriftlichen Stellungnahme der Brandschutzstelle vom 22. November 2007 (Bl. 88 BA) werde vor dem Hintergrund, dass das Einstellen von Holzbuden in Straßen wie der I.---straße auch Gefahren und Unannehmlichkeiten mit sich bringe, auf den Erhalt der Bewegungs- und Aufstellflächen für die Feuerwehr geachtet, um im Schadensfall eine wirksame Menschenrettung und Brandbekämpfung durchführen zu können. Auf die Flucht- und Rettungswege aus betreffenden Häusern werde besonderer Augenmerk gerichtet und im Bedarfsfall korrigiert. Durch das Aufstellen der hier in Rede stehenden zwei Holzbuden werde zwar eine zusätzliche Brandlast begründet. Gleichwohl werde, auch wenn es keinen Schutz vor mutwilliger Brandstiftung an einem solchen Stand gebe, eine daraus für das angrenzende Gebäude erwachsende zusätzliche Brandgefahr bezweifelt. Dies insbesondere deshalb, weil in diesen Verkaufsständen Kunstgewerbe bzw. Obst angeboten, also keine Elektrogeräte zur Erstellung warmer Speisen und Getränke vorgehalten werden. (Erst Recht besteht kein Umgang mit „offenem Feuer".) Zudem seien die Marktbetreiber darauf aufmerksam gemacht worden, geeignete Geräte zur Brandbekämpfung in ausreichender Anzahl und entsprechender Menge vorzuhalten (vgl. insoweit die Auflage zu Ziff. 3 im Festsetzungsbescheid vom 14. November 2007). Schließlich würde der Markt in den Abend- und Nachtstunden durch einen Sicherheitsdienst bewacht.

Vor diesem Hintergrund ist eine durch die Verkaufsstände erwachsende „zusätzliche Brandgefahr" in einer Stellungnahme der Feuerwehr vom 7. Dezember 2006 zur der vergleichbaren Problematik anlässlich des Weihnachtsmarktes im Jahr 2006 ausdrücklich als „gering" bewertet worden (Bl. 33 BA).

Das Vorbringen des Antragstellers zieht diese Bewertung nicht in Zweifel. Irgendwelche besonderen Umstände, die die konkrete, das allgemeine Lebensrisiko übersteigende Gefahr eines Brandes dieser zwei Verkaufsstände während der wenigen Wochen des Weihnachtsmarktes mit einer daraus wiederum resultierenden möglichen Gefahr des Übergreifens der Brandes auf sein Gebäude begründen oder auch nur als naheliegend erscheinen lassen könnten, trägt er nicht vor. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Hiernach ist der im Festsetzungsbescheid vom 14. November 2004 unter Ziff. 4 (zunächst) verfügten und sodann unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid des Antragsgegners vom 27. November 2007 geänderten Auflage zu dem von den Verkaufsbuden einzuhaltenden „Sicherheitsabstand" hinreichend Rechnung getragen worden. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, welche Rechtsfolgen sich aus einem etwaigen Verstoß gegen die ursprüngliche Auflage im vorliegenden Verfahren ergeben hätten.

Schließlich besteht ein Eingriff in ein geschütztes Recht des Antragstellers auch nicht unter dem Blickwinkel des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes. Hierfür gilt, dass bloße objektiv-rechtlich nicht geschützte Erwerbstätigkeiten, Gewinnaussichten, Hoffnungen und Chancen nicht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst werden. Der Fortbestand der straßen- und wegemäßigen Voraussetzungen für einen (möglichst) günstigen Umsatz für einen Geschäftsbetrieb ist nicht gesichert. Mithin stellt auch eine etwaige Reduzierung des Kundenstamms keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn die öffentliche Straße als Mittel des Kontakts und der Kommunikation erhalten bleibt.

Der vage Hinweis des Antragstellers auf Umsatzeinbußen, sowohl für seine Apotheke als auch für die Firma P. , lassen eine nach diesen Maßstäben beachtliche Verletzung rechtlich schützwürdiger Interessen des Antragstellers nicht erkennen. Die angeblichen Umsatzeinbußen werden nicht ansatzweise beziffert oder sonst konkretisiert.

Abgesehen davon ist, worauf auch der Antragsgegner und der Beigeladene (vorprozessual) hingewiesen haben, festzustellen, dass es sich bei dem Weihnachtsmarkt um eine Veranstaltung mit längerer Tradition handelt, die nicht zuletzt der Steigerung der Attraktivität der Innenstadt in H. -C. und damit auch der Umsatzsteigerung des Einzelhandels dienen soll. Als solche handelt es sich gewissermaßen schon um eine „feste Einrichtung", die einerseits durch das Aufstellen der Verkaufsstände und sonstigen Einrichtungen zwar Behinderungen bei der verkehrlichen wie auch werbenden Nutzung der Straße mit sich bringt, andererseits aber auch einen größeren Besucherstrom und damit auch einen größeren Kreis potentieller Kunden für alle im Innenstadtbereich ansässigen Händler anlockt. Insofern kommt einer Veranstaltung wie dem Weihnachtsmarkt auch eine den Charakter der I.---straße wie auch der sonstigen hiervon erfassten fußläufigen Einkaufszone mitprägende Bedeutung zu, die bei der Frage, in welchem Umfang ein „Kontakt nach außen" gewährleistet sein muss, zu berücksichtigen ist.

Vgl. dazu Fickert a.a.O., § 14a, RdNr. 10.

Auch wenn jedenfalls eine Apotheke regelmäßig nicht vorrangig auf sog. Laufkundschaft angewiesen sein dürfte, ist nicht erkennbar, dass von einer derartigen Attraktivitätssteigerung nicht auch die hier in Rede stehenden Geschäftsbetriebe im Ansatz profitieren.

Angesichts des - wie vorstehend beschrieben - durchaus gewährleisteten Kundenkontakts ist jedenfalls ein rechtlich beachtlicher Eingriff auch in Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht glaubhaft gemacht.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers letzten Standes (Telefax vom heutigen Tage) ist insbesondere hervorzuheben, dass weder Art. 14 GG noch Normen des Straßen- und Wegegesetzes NRW es gebieten, dass auf der hier in Rede stehenden öffentlichen Straßenfläche Sondernutzungen Dritter aus Gründen des Konkurrentenschutzes unterbleiben.

An dieser Bewertung ist festzuhalten.

Auch unter Würdigung des Klagevorbringens ist nicht erkennbar oder gar belegt, dass der Kläger durch die in Wahrnehmung der erteilten Erlaubnis vom 26. August 2008 erfolgende Aufstellung der zwei Verkaufsstände vor der „B. Apotheke" bzw. dem Geschäftslokal „P. „ während des diesjährigen Weihnachtsmarkts in H. -C. in seinem Anliegerrecht, im sog. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb oder sonst in seinem Eigentumsrecht oder einer anderweitigen eigenen Rechtsposition in rechtserheblicher Weise verletzt wird.

Das vornehmlich zum behaupteten Umsatzrückgang bereits im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren substantiierte Vorbringen hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nicht für durchgreifend erachtet (OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 11 B 1980/07 -).

Eine weitere nachhaltige Verifizierung im Klageverfahren ist insoweit für das zurückliegende Jahr nicht erfolgt. Entgegen der Annahme des Klägers hat das Gericht bei der vorstehend wiedergegeben rechtlichen Würdigung auch nicht allgemein unterstellt, dass eine Apotheke von Kunden „zielgerichtet" aufgesucht würde.

Dass demgegenüber nunmehr für das Jahr 2008 eine andere Bewertung geboten sein könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich.

Erst recht fehlt eine tragfähige Darlegung oder gar ein entsprechender Nachweis, dass der vorgetragene Umsatzrückgang kausal auf die Platzierung der Verkaufsbuden vor den zwei Ladenlokalen zurückzuführen ist/sein wird und nicht auf den - wie gerichtsbekannt - vom Einzelhandel und auch von Apothekern seit Jahren generell beklagten Umsatzrückgang infolge der allgemeinen wirtschaftlichen Situation und/oder der in den letzten Jahren umgesetzten Gesundheitsreformen.

Einer genaueren Vertiefung bedarf das nicht. Vielmehr ist hervorzuheben, dass ein (etwaiger) vorübergehender Umsatzrückgang nach Maßgabe der zitierten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen (straßenrechtlichen) Erlaubnis führte, weil bloße Gewinnerwartungen von an den öffentlichen Straßenraum angrenzenden Gewerbetreibenden nicht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG und (erst Recht) der §§ 29 Abs. 2 StVO, 18 StrWG NRW erfasst werden. Eine möglicherweise rechtserhebliche Existenzgefährdung der hier in Rede stehenden Geschäftsbetriebe als Folge der Aufstellung der Verkaufsbuden ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

In der angefochtenen Erlaubnis ist auch der reklamierten Brandgefahr durch die in Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr verfügte Auflage zu Nr. 5 in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen worden. Dahingehende Bedenken sind im Klageverfahren überdies nicht substantiiert worden.

Soweit der Kläger mit umfänglichen Erwägungen die seiner Meinung nach nicht hinreichend kontrollierte „Vergabepraxis" des Beklagten hinsichtlich der Art und der Durchführung des Weihnachtsmarktes in H. -C. kritisiert, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. Weder will er in Konkurrenz zu dem Beigeladenen treten, noch will er sich durch Aufstellen von Verkaufsständen u.dgl. im öffentlichen Straßenraum an dem Weihnachtsmarkt in der vom Beklagten bzw. dem Beigeladenen vorgegebenen Form beteiligen. Deshalb besteht in seiner Person keine mit den in Bezug genommenen Betreibern eines in der I.---straße gelegenen Eiscafes oder sonstigen um Verkaufbuden konkurrierende Bewerbern vergleichbare Situation. Dem dahingehenden Vorbringen ist deshalb aus Rechtsgründen nicht nachzugehen. Eine von der individuellen Rechtsbetroffenheit losgelöste abstrakte Rechtmäßigkeitsüberprüfung ist der Verwaltungsgerichtsordnung fremd.

Nur angemerkt sei deshalb abschließend, dass es entgegen der klägerischen Annahme nicht zwangsläufig durchgreifenden Bedenken unterliegt, wenn eine Kommune die Durchführung eines Weihnachtsmarkts dergestalt privatisiert, dass sie jegliche kommunalrechtliche Beziehung zu der Veranstaltung aufgibt, insbesondere sämtliche Rechte und Pflichten des Marktveranstalters, vornehmlich das Recht der Auswahl der Marktbeschicker auf ein Privatrechtssubjekt überträgt, und in Bezug auf den Markt nur noch die öffentlich-rechtlichen Pflichtaufgaben in gewerbe- , straßen- und ordnungsrechtlichen Angelegenheiten wahrnimmt, wodurch der Anknüpfungspunkt (auch) für die sog. Zweistufentheorie entfällt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Klageantrag gestellt und sich deshalb nicht dem Risiko der Auferlegung von Kosten ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2008/14_K_3846_07urteil20081104.html - DE:VGGE:2008:1104.14K3846.07.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum