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Weder § 18 StrWG NRW noch § 29 StVO begründen aus sich heraus außerhalb des Verhältnisses Genehmigungsbehörde – Erlaubnisnehmer beachtliche eigenständige subjektive verfahrensrechtliche Rechtspositionen Dritter. Von einer Sondernutzung gegebenenfalls nachteilig betroffene Dritte haben vielmehr nur insoweit einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Belange, als diese in drittschützenden Normen als subjektive Rechte ausgestaltet und als straßenbezogene Gesichtspunkte in die Entscheidung der Straßenbaubehörde einzustellen sind. Der Kernbereich des einfach-gesetzlich geschützten Anliegergebrauchs geht grundsätzlich nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert, und wird durch die Aufstellung von Verkaufsständen vor Geschäftslokalen nicht verletzt, wenn der Kontakt nach außen weiterhin gewährleistet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |