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Der Geschädigte ist zur Schadensminderung verpflichtet, ein ihm ohne Weiteres zugängliches, überregional hohes Restwertangebot für sein Unfallfahrzeug wahrzunehmen, wenn dieses Angebot erheblich über dem im Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert liegt und bereits als Ergebnis des Gutachtens selbst vorliegt. Ein solches Angebot ist ohne Weiteres zugänglich, wenn es sofort risikolos zugriffsfähig ist und die Verpflichtung zur kostenlosen Abholung des Fahrzeugs durch den Käufer ersichtlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |