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Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV ist nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn erhebliche Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers bestehen. Solche Zweifel können sich aus dem Konsum von Khat, grenzwertigen psychophysischen Testergebnissen in einem medizinisch-psychologischen Gutachten, gesundheitlichen Beeinträchtigungen (z.B. Bluthochdruck) und einer fehlenden kritischen Auseinandersetzung mit dem Drogenkonsum ergeben. Der alleinige Konsum von Khat führt jedoch nicht automatisch zur Regelannahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, da die Auswirkungen auf die Kraftfahreignung und die Konzentration der Wirkstoffe noch nicht hinreichend geklärt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |