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Der Geschädigte muss sich einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zurechnen lassen, wenn er ein von der Haftpflichtversicherung vermitteltes, höheres Restwertangebot nicht annimmt, das die Höhe des Angebots, den Aufkäufer, die Annahmefrist sowie den Hinweis auf kostenlose Abholung und Auszahlung des Restwerts klar benennt. Die Annahme des Angebots muss gegenüber dem Restwertaufkäufer erklärt werden, nicht gegenüber der Versicherung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |