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Amtsgericht Duisburg v. 30.10.2008: Zur Schadensminderungspflicht bei Nichtannahme eines höheren Restwertangebots im Totalschadensfall




Das Amtsgericht Duisburg (Urteil vom 30.10.2008 - 33 C 2837/08) hat entschieden:

   Der Geschädigte muss sich einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zurechnen lassen, wenn er ein von der Haftpflichtversicherung vermitteltes, höheres Restwertangebot nicht annimmt, das die Höhe des Angebots, den Aufkäufer, die Annahmefrist sowie den Hinweis auf kostenlose Abholung und Auszahlung des Restwerts klar benennt. Die Annahme des Angebots muss gegenüber dem Restwertaufkäufer erklärt werden, nicht gegenüber der Versicherung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750,00 € abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung des von ihr weiter geltend gemachten Schadensersatz aus den dem Grunde nach unstreitigen Unfallereignis vom 05.04.2008. Die berechtigten Ansprüche der Klägerin gegenüber den Beklagten aus diesem Unfallereignis sind durch die vorgerichtliche und nach Einreichung der Klage erfolgte weitere Teilzahlung in vollem Umfange erloschen. Ein darüber hinaus gehender Anspruch steht der Klägerin gegenüber den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die Parteien streiten im Wesentlichen im vorliegenden Rechtsstreit darum, ob die Annahme des Restwertangebotes der Beklagten zu 2.) mit dem Schreiben vom 08.05.2008 gegenüber der Beklagten zu 2.) ausreichend war, so dass der Klägerin nicht der Vorwurf der Verletzung der Schadensminderungspflicht unter dem Gesichtspunkt gemacht werden kann, dass sie ein über den von dem Sachverständigen festgestellten Restwert von 1.300,00 EUR hinaus gehenden Restwertangebot in Höhe von 2.130,00 EUR nicht angenommen hat. Der Bundesgerichtshof hatte in dem Urteil vom 30.11.1999 (abgedruckt in NJW 2000, 800 f.) ausgeführt, dass der Geschädigte bei der Ersatzbeschaffung gemäß § 249 Satz 2 BGB im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt. Weist der Schädiger ihm jedoch eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen. Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, genügt indessen nicht, um seine Obliegenheit zur Schadensminderung auszulösen. In dem konkret zu entscheidenden Fall hatte der BGH weiter ausgeführt (Seite 803) ein bindendes Angebot der Firma … gegenüber der Klägerin habe nicht vorgelegen, so dass diese sich erst noch an die Firma … hätte wenden müssen, um von dieser ein konkretes und verbindliches Angebot einzuholen. Der Klägerin sei deshalb vielmehr erst noch die Entfaltung eigener Initiative zum Verkauf an einen Restwertverkäufer abverlangt worden, zu der sie nicht verpflichtet war. Dieser Restwertaufkäufer habe sich in erheblicher Entfernung vom Wohnort der Klägerin befunden und das Berufungsgericht habe nicht feststellen können, dass sich die Firma R bereitgefunden hätte, das Unfallfahrzeug abzuholen und auf ihre Kosten an den Firmenort zu verbringen. So lange sich der Aufkäufer dazu nicht bereit erkläre, brauche sich der Geschädigte auf derartige Verwertungsmöglichkeiten nicht einzulassen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dem Urteil vom 15.10.2007 näher präzisiert, der Geschädigte verletze seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein annahmefähiges und zumutbares Restwertangebot ausschlage, das ihm durch Vermittlung des Haftpflichtversicherers des Geschädigten als Gebot auf einer Internetverkaufsbörse unterbreitet werde (vgl. Versicherungsrecht 2008, 1231 f.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze genügte das von der Beklagten zu 2.) mit Schreiben vom 29.04.2008 der Klägerin unterbreitete Restwertangebot den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof und das OLG Düsseldorf an die Verpflichtung der Annahme eines Restwertangebotes gestellt haben. Dem Schreiben der Beklagten zu 2.) vom 29.04.2008 ist die Höhe des Restwertangebotes, der Verkäufer und die Frist, innerhalb deren dem Aufkäufer gegenüber das Restwertangebot anzunehmen war, ausdrücklich benannt. In diesem Schreiben hat die Beklagte zu 2.) auch darauf hingewiesen, dass der Aufkäufer das Fahrzeug auf seine Kosten abholen und den Restwert an den Empfänger des Schreibens, den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges auszahlen wird. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2.) in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass sie den Restwert gemäß dem Restwertangebot ihrer Schadensabrechnung zugrunde legen werde, wenn der Geschädigte den Restwert zu einem wesentlich ungünstigeren Wert verkaufen werde. Der diesem Schreiben beizugefügten Kopie der Restwertangebote aus Auto-Online ergibt sich der Name, die Anschrift und die Telefonnummer des Restwertaufkäufers mit dem höchsten Gebot. Weder aus dem Schreiben der Beklagten zu 2.) vom 29.04.2008 noch aus dem Restwertgebot lässt sich irgendein Hinweis darauf entnehmen, dass das Restwertangebot der Firma … über 2.130,00 EUR unseriös ist und nicht ernst gemeint. Die Klägerin hat sich eigenen Bekunden zufolge auch nicht an den Restwertaufkäufer … innerhalb der Frist bis 20.05.2000 gewandt, sondern an die Beklagte zu 2.) als Versicherung. Diese war jedoch nicht die richtige Ansprechpartnerin für die Annahme des Restwertangebotes, worauf die Beklagte zu 2.) in dem Schreiben vom 29.04.2008 auch ausdrücklich hingewiesen hat. Dieses Angebot war auch verbindlich, so dass es unverständlich ist, dass sich die Klägerin nicht an den Restwertaufkäufer, sondern an die Versicherung gewendet hat. Dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers das Restwertangebot lediglich vermittelt, nicht aber selbst Vertragspartner des Restwertangebotes sein will und ist, liegt auch für den geschäftlich nicht erfahrenen Geschädigten auf der Hand und ergab sich so auch nach Auffassung des Gerichtes eindeutig aus dem Schreiben der Beklagten zu 2.) vom 29.04.2008.

Die Annahmefrist des Restwertangebotes vom 29.04.2008 bis zum 20.05.2008 war auch ausreichend und setzte die Klägerin nicht hinsichtlich ihrer Entscheidungsfindung unzulässig unter Druck.

Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg darauf hinweisen, das Restwertangebot sei nicht von einem Aufkäufer des regionalen Marktes gekommen. Bezogen auf den Schadensort Duisburg und den Ort, an dem der unfallbeschädigte Pkw abgeholt werden sollte, ist der Geschäftssitz des Restwertaufkäufers in Gronau nicht so weit entfernt, dass von einem regionalen Aufkäufer nicht mehr gesprochen werden könnte. Allein aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein Online-Restwertangebot handelte und der Interessent in Gronau geschäftsansässig ist, hätte die Klägerin das Restwertangebot auch nicht ablehnen dürfen. Das hat sie im Übrigen ja auch nicht getan, sie hat sich lediglich an den falschen Adressaten gewandt. Der Beklagte zu 2.) kann ihrerseits wiederum kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie auf das Schreiben der Klägerin vom 08.05.2008, dem ihr gegenüber zu Unrecht die Annahme des Restwertangebotes erklärt worden ist, nicht geäußert hat. Angesichts der Ausführungen in ihrem Schreiben vom 29.04.2008 und dem beigefügten Restwertangebot durfte die Beklagte zu 2.) davon ausgehen, dass es eines zusätzlichen Hinweises darauf, nicht sie sei Adressat der Annahmeerklärung, sondern der Restwertaufkäufer selbst, nicht bedurft hat.

Die Klägerin muss sich mithin wegen der unterbliebenen aber gebotenen Annahme des Restwertangebotes vom 29.04.2008 gegenüber dem Restwertaufkäufer einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zurechnen lassen, der dazu führt, dass sie über den bisher abgerechneten Teilbetrag hinaus einen weiteren Anspruch gegenüber den Beklagten nicht geltend machen kann. Insbesondere ist die Beklagte nicht verpflichtet, einen weiteren Teilbetrag Zug um Zug gegen Entgegennahme des beschädigten Pkw zu bezahlen. Sie ist auch nicht in Verzug mit der Entgegennahme dieses unfallbeschädigten Fahrzeuges.

Warum der Sachverständige lediglich zu einem Restwert von 1.300,00 EUR gelangt, während der Restwertaufkäufer … 2.130,00 EUR geboten hat, muss im vorliegenden Rechtsstreit nicht näher vertieft werden. Das deutlich geringere Restwertangebot des Sachverständigengutachtens durfte jedenfalls für die Klägerin kein Anlass sein, das höhere Restwertangebot der Firma … für bedenklich zu halten. Dass die Firma … nach Ablauf der Angebotsfrist ein anderes Angebot gemacht hat, stellt keinerlei Indiz dafür da, dass das zunächst abgegebene Angebot über 2.130,00 EUR nicht seriös war. Das hätte die Klägerin allenfalls dann behaupten können, wenn sie innerhalb der Gebotsfrist den Restwertaufkäufer … aufgefordert hätte, das Fahrzeug gegen Bezahlung des angebotenen Preises abzuholen und er dies verweigert hätte. Das hat die Klägerin innerhalb der Gebotsfrist allerdings nicht getan. Sie kann deswegen auch gar nicht wissen, ob das Angebot des Restwertaufkäufers etwa unseriös war, wie sie im Nachhinein vermutet hat.

Soweit die Klägerin Nutzungsausfallentschädigung geltend macht, ist diese im erforderlichen Umfange durch die Beklagte zu 2.) bereits ausgeglichen worden. Dass ein Nutzungsausfall von insgesamt 60 Tagen entstanden ist, ist einerseits von der Klägerin gar nicht näher dargelegt worden, dürfte allerdings andererseits darauf beruhen, dass die Klägerin fälschlich die Beklagte zu 2.) als Abwicklungspartnerin für den unfallbeschädigten Pkw ansah. Der von den Beklagten anerkannte Nutzungsausfall von 14 Tagen entspricht den Feststellungen des Sachverständigen in dem im Übrigen auch nicht angegriffenen Gutachten.

Soweit schließlich die Beklagte zu 2.) vorgerichtlich Pauschalkosten in Höhe von 20,00 EUR der Abrechnung zugrunde gelegt hat, begegnet das keine Bedenken. Die von der Klägerin geltend gemachte Pauschalkosten von 25,00 EUR sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts überhöht.

Über den von der Beklagten zu 2.) vorgerichtlich anerkannten und der Abrechnung vom 30.06.2008 zugrunde gelegten Betrag der Anwaltskosten hinaus steht der Klägerin auch ein darüber hinausgehender Anspruch nicht zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen, so dass von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Sinne des § 91 a ZPO nicht ausgegangen werden kann. Die Beklagte zu 2.) befand sich im Zeitpunkt der weiteren Zahlung nicht in Verzug.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 4.715,00 EUR (bezifferte Klageforderung).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_duisburg/j2008/33_C_2837_08urteil20081030.html - DE:AGDU1:2008:1030.33C2837.08.00

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