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Ein von der Ausländerbehörde ausgestellter Ausweisersatz mit Lichtbild erfüllt die Anforderungen des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV an einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt für einen Fahrerlaubnisantrag. Dies gilt auch, wenn der Ausweisersatz den Vermerk enthält, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen, da dem Dokument eine Identifikationsfunktion zukommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |