|
Der Beklagte ist verpflichtet, den Antrag des Klägers auf straßenverkehrsrechtliches Einschreiten gegen die verkehrsbedingte Lärm- und Abgasbelastung an seinem Wohnhaus unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |