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Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist nach § 61 VVG von seiner Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig verschuldet hat. Das Nichtbeachten eines roten Ampelsignals ist wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr in der Regel als objektiv grob fahrlässig zu bewerten. Ein geltend gemachtes Augenblicksversagen entlastet den Versicherungsnehmer nicht, wenn eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls keine entscheidenden Entlastungsursachen ergibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |