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Der Anscheinsbeweis, der in einer Vorfahrtssituation nach § 8 Abs. 1 S. 1 StVO gegen den Wartepflichtigen spricht, kann nur durch den Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes erschüttert werden. Ein solcher Nachweis ist nicht erbracht, wenn ein behauptetes vorfahrtgewährendes Handzeichen und ein Anhaltevorgang vor dem Einfahren in die Kreuzung nicht bewiesen werden können und der Anhaltevorgang sogar widerlegt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |