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Ein gutgläubiger Erwerb eines Pkw ist auch dann möglich, wenn der Besitzdiener die Sache ohne Willen des Besitzherrn veräußert hat, sofern der Erwerber nach § 56 HGB geschützt ist. Die Veräußerung eines Kraftfahrzeuges durch den angestellten Automobilverkäufer eines Autohauses gilt als gewöhnliches Geschäft im Sinne des § 56 HGB, dessen Vermutung der Vollmacht der darlegungs- und beweisbelastete Eigentümer widerlegen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |