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Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Beauftragt der Geschädigte ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen, der sich später im Prozess als zu teuer erweist, verbleibt das Risiko bei ihm. Das Gericht ist berechtigt, die Höhe der Sachverständigengebühren nach § 287 ZPO zu schätzen, um den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand zu ermitteln. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |