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Eine Haftung des Verkäufers beim Gebrauchtwagenkauf besteht nur für übermäßige oder ungewöhnliche Verschleißerscheinungen, die als Abweichung vom durchschnittlichen Zustand zu beurteilen sind und vom Käufer regelmäßig nicht hingenommen werden müssen und daher als Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB einzuordnen sind. Ein undichter Abgaskrümmer sowie ein erhebliches Spiel in der Lenksäulenlagerung, das über die normale Abnutzung hinausgeht, können solche Mängel darstellen. Für die Behauptung einer besonders intensiven Nutzung des Fahrzeugs durch den Käufer trägt der Verkäufer die Darlegungs- und Beweislast. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |