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Der "Schwacke-Automietpreis-Spiegel 2006" bildet eine zureichende Schätzungsgrundlage (§ 287 ZPO) für die Ermittlung des erstattungsfähigen "Normaltarifs" bei Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Erstattungsfähig sind auch die Kosten der Kaskoversicherung für den Mietwagen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |