Landgericht Aachen v. 16.10.2008: Zur Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbauarbeiten: Erforderlichkeit eines Hinweises auf Fräskante für Zweiradfahrer
Das Landgericht Aachen (Urteil vom 16.10.2008 - 7 O 88/07) hat entschieden:
Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbauarbeiten
Die Klageanträge sind dem Grunde nach gerechtfertigt
Gründe:
Nachdem zwischen den Parteien sowohl der Anspruchsgrund als auch die Anspruchshöhe streitig ist, die Frage der Haftung der Beklagten dem Grunde nach jedoch - wie noch auszuführen sein wird- entscheidungsreif ist, während über die Frage der Höhe des der Klägerin zustehenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldbetrages noch umfangreich Beweis zu erheben ist, unter anderem durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Frage der Unfallbedingtheit der seitens der Klägerin behaupteten Verletzungen und Verletzungsfolgen ihres Ehemannes, erscheint der Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO geboten.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus abgetretenem Recht dem Grunde nach Zahlungsansprüche auf Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 839 Abs. 1, 251, 253, 398 BGB i. V. m. Art. 34 GG wegen einer Verletzung der sämtlichen Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist zunächst davon auszugehen, dass sich der Vorfall so ereignet hat, wie ihn die Klägerin geschildert hat. Hiernach ist der Ehemann der Klägerin, der Zeuge F, gestürzt, als er seinen Motorroller im Baustellenbereich nach rechts gelenkt hat, um nachfolgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen, und dabei über die Fräskante am Fahrbahnrand gefahren ist, wobei er sich Verletzungen - in einem aber noch nicht geklärten Umfang - zugezogen hat. Diese Annahme folgt aus den glaubhaften Angaben des Zeugen F, der den Unfallhergang entsprechend diesen Feststellungen für das Gericht nachvollziehbar geschildert hat. Insbesondere kann nach der Aussage des Zeugen F ausgeschlossen werden, dass sich der Sturz infolge einer unbeherrschten Lenkbewegung durch den Zeugen oder wegen Rollsplitts ereignet hat, wie die Beklagten gemutmaßt haben - allerdings ohne jegliche Anhaltspunkte für ihre Annahme zu nennen. Der Zeuge, dessen Aussageverhalten und persönlicher Eindruck keinen Anlass bot, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln, hat nämlich sehr lebensnah berichtet, wie das Vorderrad seines Motorrollers an der Fräskante hängen geblieben ist.
Ferner ist nach den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern und den Angaben der Zeugen F, C1 und K davon auszugehen, dass die Baustelle in dem hier streitgegenständlichen Bereich nur mit den Verkehrszeichen 112 und 123, nicht jedoch - wie von den Beklagten behauptet worden ist- zusätzlich mit dem Verkehrsschild "Achtung, 4 cm starke Fräskante" ausgeschildert war.
Unter diesen Umständen ist eine nicht hinreichende Absicherung bzw. Kennzeichnung der streitgegenständlichen Baustelle anzunehmen. Denn nach Einschätzung des Gerichts hätte eine ordnungsgemäße Absicherung und Kennzeichnung der durch die Bausstelle geschaffene Gefahrenquelle, insbesondere der parallel zur Fahrtrichtung verlaufenden Fräskante, einen ausdrücklichen Hinweis durch das an anderer Stelle seitens der Beklagten zu 2) verwandte Zusatzzeichen erfordert. Die tatsächlich aufgestellten Gefahrenzeichen 112 und 123 können hingegen nicht als ausreichend angesehen werden. Zwar muss sich ein Verkehrsteilnehmer bei einer derartigen Beschilderung sowohl auf Unebenheiten, die bei schneller Fahrt gefährlich werden können, als auch auf baustellenbedingte Verschmutzungen der Fahrbahn einstellen. Mit einer am Fahrbahnrand befindlichen bis zu 4 cm hohen Fräskante, die gerade mit einem Zweirad auch bei nicht allzu hoher Geschwindigkeit nicht ohne weiteres zu überfahren ist, muss ein Verkehrsteilnehmer bei der vorgenommenen Beschilderung jedoch nicht rechnen.
Ebenso wenig kann zur Überzeugung des Gerichts angenommen werden, dass der Unfall allein oder überwiegend auf die unaufmerksame Fahrweise des Zeugen F zurückzuführen ist. Unabhängig davon, dass die Beklagten ihre Annahme, die Fräskante hätte von dem Zeugen bei gehöriger Aufmerksamkeit ohne weiteres erkannt werden müssen, nur ganz allgemein gehalten damit begründet haben, dass der gefräste Fahrbahnbereich wesentlich dunkler ausgesehen hat als der nichtbetroffene Fahrbahnrand, kann vorliegend nach den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern nicht von einer ohne weiteres gegebenen Erkennbarkeit ausgegangen werden. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall am frühen Morgen um 5:15 Uhr ereignet hat, also zu einem Zeitpunkt, als es noch dunkel, jedenfalls aber dämmrig gewesen ist und die Sichtverhältnisse auch bei eingeschalteter Straßenbeleuchtung und ordnungsgemäß funktionierender Beleuchtung des Motorrollers - wie sie von dem Zeugen F bestätigt worden ist - wesentlich schlechter waren, als zum Zeitpunkt der Aufnahme der Lichtbilder. Hinzu kommt, dass an der streitgegenständlichen Unfallstelle nach Schilderung des Zeugen F, die durch die vorgelegten Lichtbilder bestätigt wird, unmittelbar hinter der Fräskante eine gestrichelte Fahrbahnbegrenzung verläuft, die ein Erkennen der Fräskante aufgrund unterschiedlicher Fahrbahnfarbe noch erschwert hat. Unter diesen Umständen ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Erkennbarkeit der Fräskante nicht geboten gewesen. Schließlich ist nach den Angaben des Zeugen F auch die weitere Annahme der Beklagten, dass der Zeuge während seines Lenkmanövers nicht nach vorne sondern in den Rückspiegel geschaut habe, nicht gerechtfertigt. Denn hiernach hat Zeuge nur vor dem Lenkmanöver in Spiegel geschaut, währenddessen jedoch nach vorne.
Die Haftung des Beklagten zu 1) folgt aus § 839 Abs. 1 i. V. m. Art. 34 GG. Denn als Straßenbaulastträger hat den Beklagten zu 1) die Straßenverkehrssicherungspflicht als Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht getroffen. Die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) folgt aus § 823 Abs. 1 BGB. Sämtliche Beklagten waren eigenverantwortlich und unabhängig voneinander gehalten, die zur Behebung von Gefahren, die von der streitgegenständlichen Baustelle ausgegangen sind, erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Konkret hätte jeder der Beklagten dafür Sorge tragen müssen, dass an jeder Einmündung oder an anderer geeigneter Stelle ein gesonderter Hinweis auf die parallel zur Fahrbahn verlaufende Fräskante aufgestellt wird. Der Umstand, dass der Beklagten zu 1) die Beklagte zu 2) mit der Durchführung der Baumaßnahmen und Kennzeichnung bzw. Sicherung der Baustelle beauftragt hat, kann an dieser Verpflichtung ebenso wenig etwas ändern, wie der Umstand, dass die Beklagte zu 2) den Beklagten zu 3) zum Bauführer bestellt hat. Durch diese Maßnahmen sind nur weitere Verpflichtete hinzugetreten (vgl. BGH NJW 1982, 2187 ff, LG Aachen, NVwZ 1992, 394 ff und OLG Köln, VersR 1992, 335). Die Beklagte zu 2) kann auch nicht entlasten, dass das Ordnungsamt die von ihr und ihrem Bauleiter getroffenen Maßnahmen für ausreichend angesehen hat. Sie war nämlich zur eigenständigen Prüfung verpflichtet.
Der Anspruch der Klägerin ist schließlich auch nicht wegen eines etwaigen Mitverschuldens ihres Ehemannes im Hinblick auf die Unfallfolgen gemäß § 254 BGB zu mindern. Denn der Umstand, dass der Zeuge F als Fahrer eines Kleinkraftrollers lediglich einen Helm getragen hat, hingegen keine weitere Schutzkleidung, kann nicht als Sorgfaltsverletzung angesehen werden. Anders als bei dem Fahrer eines hochmotorigen Motorrollers oder Motorrades kann von einem ordentlichen und verständigen Fahrer eines Kleinkraftrollers, der nur Geschwindigkeiten von etwa 50 km/h erreicht, nicht erwartet werden, Schutzkleidung zu tragen, um sich bei einem etwaigen Unfall vor Schaden zu bewahren.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, diese ist der Schlussentscheidung vorbehalten.
Streitwert
bis zum 27.06.2007: 6.488,20 €,
ab dann: 7.266,46 €
(die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten können nicht streitwerterhöhend berücksichtigt werden, § 4 ZPO).