|
Die angegriffene Gleitschutzvorrichtung "Thule K-Summit" verwirklicht die technische Lehre des Verfügungspatents zwar nicht wortsinngemäß, jedoch mit äquivalenten Mitteln. Der Gerichtsstand des § 32 ZPO ist auch gegenüber einem ausländischen Hersteller patentverletzender Vorrichtungen gegeben, der seine Erzeugnisse an einen inländischen Abnehmer liefert, von dem er weiß, dass dieser die Ware bestimmungsgemäß im Bundesgebiet weiter vertreibt; dies gilt auch bei der Gefahr einer erstmaligen Begehung einer Patentverletzung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |