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Macht der Kläger Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend und wird sein Eigentum am beschädigten Fahrzeug bestritten, so ist er für den Nachweis des Eigentums beweisbelastet. Dieser Beweis ist nicht erbracht, wenn erhebliche Widersprüche zwischen den Angaben des Klägers und der Zeugen zum Erwerbsvorgang bestehen und weitere Umstände des Einzelfalls auf einen gestellten Unfall hindeuten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |