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Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist gemäß § 13 Nr. 2 b FeV zwingend vorgeschrieben, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Die Kraftfahreignung ist zu verneinen, wenn der Betroffene die persönlichen Hintergründe seines missbräuchlichen Alkoholkonsumverhaltens nicht ausreichend aufgearbeitet hat und eine stabile Verhaltensänderung nicht glaubhaft dargelegt werden kann, sodass die Gefahr weiterer Trunkenheitsfahrten besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |