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Nach der Rechtssprechung des EugH genügt es, wenn sich aus vom Ausstellungsstaat herrührenden Informationen ergibt, dass dort bei der Erteilung der Fahrerlaubnis die Wohnsitzvoraussetzungen nach Artikel 7 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG unbeachtet oder ungeprüft geblieben sind, nicht hingegen ob sie unabhänig hiervon tatsächlich gegeben waren. (Leitsätze des Gerichts) |