Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 01.10.2008: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Kokainkonsum: Fahrtüchtigkeit irrelevant, einmaliger Konsum ausreichend




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 01.10.2008 - 7 L 1032/08) hat entschieden:

   Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht, und es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)


Tenor:

Das Verfahren wird hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 21.

Juli 2008 auf Kosten der Antragstellerin eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis

auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.524 EUR festgesetzt.

Gründe:


Soweit die Antragstellerin den Antrag hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 21. Juli 2008 durch Beschränkung ihres Antrages sinngemäß zurückgenommen hat, ist das Verfahren entsprechend § 93 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Im Übrigen ist der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4440/08 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Juli 2008 wiederherzustellen,

gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

Die Entziehungsverfügung ist schon deshalb rechtmäßig weil die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass die Antragstellerin Kokain konsumiert hat, wird von ihr nicht bestritten. Es ergibt sich auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des Prof. Dr. E. (Institut für Rechtsmedizin der Universität E1. ) vom 28. Juni 2007, demzufolge bei der Antragstellerin am 22. Mai 2007 Kokain nachgewiesen worden und davon auszugehen ist, dass sie an diesem Tag unter der nachlassenden Wirkung von Kokain gefahren ist. Ferner hat die Antragstellerin selbst zugegeben, sowohl zu diesem Datum wie auch am 22. Dezember 2007 Kokain eingenommen zu haben. Auf die Frage eines eventuellen Verwertungsverbotes, wie von der Antragstellerin vorgetragen, kommt es deshalb nicht an. Denn schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.

Aus diesem Grunde ist die vom Antragsgegner ausgesprochene Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens auch nicht erforderlich gewesen, § 11 Abs. 7 FeV. Auf die Frage einer möglichen Fristverlängerung kommt es deshalb nicht an; allerdings ist offensichtlich, dass eine (weitere) Fristverlängerung wegen unzureichender wirtschaftlicher Verhältnisse wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs nicht in Betracht gekommen wäre.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von der Antragstellerin ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse daran, sie durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die geltend gemachten Nachteile muss die Antragstellerin hinnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt der Antragstellerin unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV) und die angesichts der zwei Trunkenheitsfahrten der Antragstellerin in den Jahren 2005 und 2007 auch die Alkoholproblematik gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV einzubeziehen haben wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dabei wird der Streitwert für die Klasse B von 5.000 Euro wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert. Hinsichtlich des Gebührenbescheides kommt ein Viertel des Gebührenbetrages (gerundet) hinzu.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2008/7_L_1032_08beschluss20081001.html - DE:VGGE:2008:1001.7L1032.08.00

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