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Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Kokainkonsums ist rechtmäßig, wenn ein chemisch-toxikologisches Gutachten den Konsum nachweist. Ein solches Gutachten ist verwertbar, auch wenn die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Urinuntersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV offenbleiben kann, sofern sich der Betroffene der Begutachtung gestellt hat und das Gutachten vorliegt. Der "Cut-off-Wert" ist kein allgemeingültiger Schwellenwert für den Nachweis eines Kokainkonsums, sondern eine vom Hersteller des Analyseverfahrens festgesetzte Grenze. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |